Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt in Abzug zu bringen, ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Stpfl. bildet. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Stpfl. die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1, § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.10.2007; Aktenzeichen XI B 12/07)

BFH (Beschluss vom 22.10.2007; Aktenzeichen XI B 12/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in unbeschränkter Höhe abziehen darf.

Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) Professor der … Fakultät der Universität Z. Sein Lehrgebiet war die … geschichte. Außerdem war er geschäftsführender Direktor der Vereinigten … Seminare und Direktor des Seminars für …geschichte. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller.

Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 134 qm. In dem Haus befindet sich ein 45 qm großes Zimmer, das der Kläger im Streitjahr als Arbeitszimmer nutzte. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem Schreibtischstuhl, einem Teppich, mehreren Ablageböcken und Aktenwagen sowie 22 Bücherregalen möbliert. Die Bücherregale enthielten nach der Schätzung des Klägers ungefähr 10.000 Bände. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Skizze des Klägers Bezug genommen, die er als Anlage seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 beigefügt hat.

Sämtliche Arbeiten als wissenschaftlicher Schriftsteller erledigte der Kläger in seinem Arbeitszimmer. Außerdem nutzte er diesen Raum auch für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor. Von der gesamten Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfielen ein Anteil von einem Drittel auf die schriftstellerische Tätigkeit und zwei Drittel auf die Tätigkeit als Universitätsprofessor. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Aufstellung will er im November 2002 43 Stunden in der Universität und 226 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet haben. Nach seiner Darstellung verbrachte er in der vorlesungsfreien Zeit pro Woche an vier Tagen jeweils ein bis zwei Stunden in der Universität. Hochgerechnet auf das gesamte Streitjahr ergab sich nach den Angaben des Klägers zwischen den Arbeiten in der Universität und den Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer ein Zeitverhältnis von ungefähr 10 v. H. zu ungefähr 90 v. H.

Als Universitätsprofessor stand dem Kläger im Streitjahr in dem Universitätsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung. In diesem führte er Telefonate innerhalb der Universität und erledigte kurze Verwaltungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor und als Leiter von zwei Forschungsstellen anfielen. Bei der Bearbeitung der Eingangspost differenzierte der Kläger: Die Antworten auf Schreiben, die keine umfangreiche Stellungnahmen erforderten, verfasste der Kläger in seinem Dienstzimmer. Post, die umfangreichere Antworten erforderte, bearbeitete er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort diktierte er seine Antworten. Im Dienstzimmer der Universität arbeitete er nie mit einem Diktiergerät. Zudem erledigte der Kläger in dem Dienstzimmer der Universität personelle Angelegenheiten seiner Mitarbeiter. Ihm waren zwischen 12 bis 16 Mitarbeiter zugeordnet. Dabei handelte es sich um einen Assistenten und für seine beiden Forschungsstellen um jeweils einen wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie mehrere studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Eine regelmäßige Dienstbesprechung mit einer Dauer von ungefähr 20 Minuten führte der Kläger mit seinen Mitarbeitern einmal wöchentlich im Dienstzimmer der Hilfskräfte durch.

Pro Semester korrigierte der Kläger im Streitjahr durchschnittlich 8 Seminararbeiten und bis zu 15 von ihm in seinen Lehrveranstaltungen angebotene Testklausuren. Als Prüfer im Rahmen der vom Staatlichen Prüfungsamt in Z. organisierten Abschlussprüfungen der Studenten, die das Lehramt anstrebten, betreute der Kläger im Streitjahr zwei schriftliche Abschlussarbeiten. Außerdem nahm er als Prüfer an 5 mündlichen Prüfungen, die jeweils einen Umfang von ungefähr 20 Minuten hatten, teil. An den von der …-kirche in Y. organisierten Abschlussprüfungen der Studenten, die Pfarrer werden wollten, war der Kläger nicht beteiligt.

Weiterhin betreute der Kläger im Streitjahr 3 Doktoranden. Einige Besprechungen mit seinen Doktoranden fanden, wenn sie einen größeren Umfang hatten, in seinem Haus statt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger sämtliche im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer stehenden...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge