Entscheidungsstichwort (Thema)

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Wegfalles einer Rentenverpflichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die spätere Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch aufgrund Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kann den zunächst verwirklichten Übergang des Eigentums am Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts und den insofern entsprechend vollzogenen Sachverhalt nicht nachträglich steuerrechtlich ungeschehen machen.

2) Eine betriebliche Veräußerungsrente ist ungeachtet einer etwa 10-prozentigen Abweichung des vereinbarten Barwertes der Rente von dem im Kaufvertrag als Kaufpreis festgesetzten Verkehrswert des Grundstückes anzunehmen, wenn ausgehend vom Wortlaut des Vertrages eine Grundstücksübertragung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie unter fremden Dritten erfolgt.

3) Bei der Vereinbarung einer privaten oder betrieblichen Leibrente ist grundsätzlich die Sterbetafel und nicht eine mögliche Lebenserwartung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu Grunde zu legen.

4) Der Verzicht auf die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit der Rente bedeutet weder zugleich einen Verzicht auf die Geltendmachung der vollständigen Rentenverpflichtung, noch führt dies zur Vereinigung von Forderung und Schuld durch Vereinigung in einer Hand.

 

Normenkette

BewG § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen X R 12/01)

 

Tatbestand

Streitig ist der erfolgswirksame Wegfall einer Rentenverpflichtung.

Die Kläger erzielten im Streitjahr 1994 im wesentlichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke in D., B.-Straße 31. Die betrieblichen Räume hatte der Kläger vom Eigentümer, seinem Vater, zu einem monatlichen Mietzins von 7.350,– DM zuzüglich Umsatzsteuer angemietet. Durch notariellen Kaufvertrag vom 28.10.1993 veräußerte der Vater dem Kläger das Grundstück auf Rentenbasis. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten die Vertragsbeteiligten neben den zu übernehmenden Grundstücksbelastungen eine monatliche Rentenzahlung von 12.800,– DM. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit dem Tod des Vaters erlöschen.

Der Kaufpreis betrug 1.120.000,– DM (das 14-fache des Jahresmietzinses). Unter Anrechnung der bestehenden Belastungen und Darlehensbeträge betrug der zu zahlende Kaufpreis noch 937.912,57 DM. Hieraus ergab sich unter Anwendung des sich für den 73-jährigen Vater des Klägers gemäß § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) ergebenden Faktor 6,1 die vereinbarte monatliche Rentenzahlung. Die Übergabe des Kaufgegenstandes sollte nach § 9 des Vertrages mit Wirkung zum 01.11.1993 erfolgen. Im selben notariellen Vertrag schenkte der Vater des Klägers diesem das Grundstück (Wohnungseigentum) .W…………in…………. Der Vater verstarb am 11.02.1994. Alleinerbe wurde der Kläger.

Den im Januar 1994 beim Amtsgericht gestellten Antrag auf Umschreibung des Eigentums zog der Kläger am 03.03.1994 zurück. Die am 16.03.1994 erfolgte Umschreibung wurde – zusammen mit der am selben Tag erfolgten Eintragung der Rentenverpflichtung – am 16.08.1994 gestrichen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung des Klägers aufgrund der testamentarischen Erbfolge als Eigentümer.

Die in der Buchführung des Klägers enthaltenen Darlehenskonten, die Eingang in die Berechnung des noch zu zahlenden Kaufpreises gefunden hatten, löste der Kläger zunächst auf, Mietzahlungen an den Vater stellte er ein. Stattdessen überwies er ab November 1993 Rentenzahlungen in vereinbarter Höhe. Nach dem Tod des Vaters machte er die Auflösung der Darlehenskonten sowie des Hauskontos wieder rückgängig und wies in der Schlußbilanz zum 30.04.1994 (abweichendes Wirtschaftsjahr) einen Betrag von 1.120.000,– DM zuzüglich Notargebühren als Einlage aufgrund Erbrechtsnachfolge aus.

Nach Durchführung einer Außenprüfung behandelte der Beklagte den Erwerb des Grundstücks als Anschaffung aufgrund des Vertrages vom 28.10.1993. Er passivierte die Rentenverpflichtung zum 01.11.1993 mit dem Barwert von 936.960,– DM und löste anschließend unter Berücksichtigung der Rentenzahlungen bis zum 01.02.1994 als Aufwand (51.200,– DM) die Rentenverpflichtung mit diesem Barwert gewinnerhöhend auf. Die gegen die gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1994 vom 29.09.1997 bzw. vom 24.09.1997 erhobenen Einsprüche blieben erfolglos.

Die Kläger meinen, der Kaufvertrag vom 28.10.1993 sei nicht vollzogen worden. Vielmehr sei der Eigentumswechsel erst aufgrund der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach dem Tod des Vaters am 11.02.1994 erfolgt.

Er – der Kläger – habe den notariellen Kaufvertrag gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten. Der Übertragungsvertrag habe in § 6 vorgesehen, daß für das Grundstück W. bestimmte, dort bezeichnete Löschungsunterlagen über Grundschulden ihm unverzüglich auszuhändigen seien. Dies habe sein Vater versäumt. Er habe daraufhin nach dem Tod des Vaters wegen Fehlens verkehrswesentlicher Eigenschaften sich selbst gegenüber die Anfechtung des ganzen Vertrages erklärt. Im übrigen sei au...

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