rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wanderausflug mit Mitarbeitern aus Anlass des Ausscheidens ist privat veranlasst

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein aus Anlass des Ausscheidens aus einem Betrieb von einem leitenden Angestellten durchgeführter Wanderausflug mit Mitarbeitern ist auch dann überwiegend privat veranlasst, wenn der Einladende Personalverantwortung hatte. Für die private Veranlassung spricht die Teilnahme von Lebenspartnern der Mitarbeiter und das Auftreten des Ausscheidenden anstelle des Betriebes als Gastgeber.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Wanderausflug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2003 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) u. a. mit Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger, der am xx. August 2003 65 Jahre alt wurde, war seit dem Jahr 1978 bis zum 31. August 2003 als Steuerberater und Leiter einer Zweigniederlassung der A Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in B nichtselbständig beschäftigt. In der Niederlassung war der Kläger auch für Personalführung verantwortlich. Anlässlich seines Ausscheidens aus der GmbH lud der Kläger die Klägerin, die bei der GmbH bis Ende März 2003 über mehrere Jahre hinweg in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte, und etliche Mitarbeiter der Niederlassung sowie teilweise deren Lebenspartner zu einem zweitägigen Wanderausflug nach Südtirol ein. Auf die vorgelegte schriftliche Einladung an die Teilnehmer des Wanderausflugs wird ergänzend Bezug genommen. Die Gruppe von insgesamt 13 Personen reiste am xx, den xx. August 2003, mit dem Autobus nach C, nach einem gemeinsamen Mittagessen weiter zum D und stieg anschließend zu einer Hütte auf, in der die Gruppe nach einem Abendessen übernachtete. Der xx. August 2003 war für die teilnehmenden Mitarbeiter der Niederlassung arbeitsfrei. Am folgenden Tag kehrte die Gruppe nach einer Bergtour und einem weiteren gemeinsamen Mittagessen in C mit dem Autobus um 21.00 Uhr nach B zurück. Die Fahrtkosten und Gebühren für den Autobus in Höhe von insgesamt XXX EUR sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung für 12 Personen von insgesamt XXX EUR trug der Kläger.

Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen im ESt-Bescheid für 2003 vom 30. März 2004 nicht und wies den hiergegen erhobenen Einspruch mit der Begründung zurück, die Aufwendungen für den Wanderausflug seien den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzuordnen. Es führte im Wesentlichen an, Aufwendungen für Veranstaltungen geselligen Charakters wie Dienstjubiläen, Einstandsfeiern und Abschiedsfesten beruhten zwar teilweise auch auf beruflichen Erwägungen, die tatsächliche Veranlassung liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch im gesellschaftlichen Bereich. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er sich anlässlich des Beginns seines Ruhestandes nicht habe „davonstehlen” wollen, sondern sich aufgrund seiner gesellschaftlichen Position gezwungen gesehen habe, sein Ausscheiden in den Ruhestand mit einer „Besonderheit” zu umrahmen. Dass der Kläger sich nicht auf die allgemein beim Ausstand übliche Bewirtung beschränkt habe, sondern eine Art Betriebsausflug organisiert habe, ändere an der ursprünglich persönlichen und gesellschaftlichen Veranlassung für die Einladung nichts.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weiter und berufen sich darauf, dass die Kosten des Wanderausflugs aus beruflichem Anlass angefallen seien. In der Niederlassung sei während der Leitung durch den Kläger nie ein betrieblicher Ausflug unternommen worden, dies sollte mit der Abschlussfahrt nachgeholt werden, die daher keine gesellschaftliche oder private Veranstaltung gewesen sei. Der gesellige Hüttenabend habe aus dem Erzählen von Bergerlebnissen und erwähnenswerten Ereignissen aus dem Berufsleben des Klägers bestanden. Außenstehende Dritte oder Personen aus der Geschäftsleitung der GmbH seien nicht anwesend gewesen, Repräsentationspflichten seien während der Anschlussfahrt nicht wahrgenommen worden. Die offizielle Verabschiedung als Niederlassungsleiter habe in anderem Rahmen im Oktober 2003 stattgefunden, seinen 65. Geburtstag habe er am XX. August 2003 im Kreise der Familie und nahestehender Personen gefeiert. Allein der Umstand, dass der Wanderausflug am letzten Arbeitstag des Klägers begonnen habe, begründe keinen Zusammenhang mit etwaigen Repräsentationspflichten des Klägers.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des ESt-Bescheides für 2003 vom 30. März 2004 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 bei d...

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