Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Voraussetzung für die Annahme, das häusliche Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, ist, dass der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich zu deutlich über 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

2) Bei Außendienstmitarbeitern liegt der Schwerpunkt der Betätigung in der Regel nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen VI R 82/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin bildet und deshalb die Arbeitszimmerkosten unbeschränkt abgezogen werden dürfen.

Die Klägerin ist Produkt- und Fachberaterin im Außendienst für medizin-technische Produkte der Firma C.. Bei den Produkten handelt es sich um … .

Zur Erledigung ihrer Berufstätigkeit unterhält die Klägerin ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung in der …straße in …. Das Arbeitszimmer hat eine Fläche von 18 qm, was 23 % der Gesamtwohnungsfläche entspricht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuerunterlagen 1993 Bezug genommen.

Der Arbeitsablauf der Klägerin stellt sich in etwa wie folgt dar: An zwei Tagen pro Woche arbeitet die Klägerin ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. An diesen Tagen werden die zur Betreuung der Kunden erforderlichen Arbeiten, die telefonisch zu erfolgen haben, erledigt. Dazu gehört sowohl die telefonische Aufrechterhaltung von Kontakten als auch der Versuch Kontakte zu neuen Kunden aufzubauen. Außerdem werden Kundenanfragen telefonisch geklärt. Mailingaktionen und Kongreßanfragen werden ebenfalls an diesen Tagen gemacht und beantwortet.

Außerdem arbeitet die Klägerin an diesen Tagen ihren Tourenplan für die kommende Woche aus und verabredet die entsprechenden Termine mit den Kunden. Letztlich erfolgen an diesen beiden Tagen die Fertigung der Besuchs- und Wochenberichte und die Erstellung von Statistiken.

An den übrigen Tagen besucht die Klägerin Kunden. Auch an diesen Tagen verbringt sie nach eigener Sachdarstellung zunächst morgens ein bis zwei Stunden in dem häuslichen Arbeitszimmer, um die einzelnen Tagesrouten vorzubereiten. Zur Vorbereitung gehört eine letztmalige telefonische Terminsbestätigung und die Vorbereitung der Produktpräsentationen.

Nach Rückkehr von den Kundenbesuchen werden die Ergebnisse des Tages im Arbeitszimmer nachbearbeitet. Ggf. werden Angebote geschrieben oder Anfragen beantwortet.

Letztlich dient das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin auch als Lager für diejenigen Produkte, die sie zur Produktpräsentation benötigt.

Der Arbeitgeber der Klägerin stellt der Klägerin kein Arbeitszimmer zur Verfügung.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte die Klägerin insgesamt 5.665,98 DM Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geltend.

Diese setzen sich zusammen aus dem 23%igen Anteil an den laufenden Wohnungskosten mit 3.247,83 DM, 120,00 DM für die Putzfrau pauschal, 611,00 DM AfA auf Möbel die 1993 angeschafft wurden, 1.099,15 DM auf sonstige geringwertige Arbeitsmittel und 588,00 DM für Kunstdrucke und Rahmen. Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid vom 20.06.1997 im wesentlichen erklärungsgemäß. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer berücksichtigte er jedoch nur die Abschreibungsbeträge auf die 1993 angeschafften Möbel.

Mit fristgerecht erhobenem Einspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der Gesamtkosten des häuslichen Arbeitszimmers.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens wurden die oben dargestellten Lebenssachverhalte weitgehend geklärt. Der Beklagte kam daher zunächst zu der Auffassung, daß die Klägerin mangels Gestellung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber zumindest den Anspruch auf die Berücksichtigung von 2.400,00 DM Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 i. Verb. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des EinkommensteuergesetzesEStG – habe. Ein entsprechender Teilabhilfebescheid erging unter dem 08.05.1998 und wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 26.028,00 DM herab. Zugrunde lag die Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 1.099,15 DM. Den weitergehenden Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, daß ein unbegrenzter Werbungskostenabzug für die Arbeitszimmerkosten nicht möglich sei, da das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen ...

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