Entscheidungsstichwort (Thema)

Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach DBA Belgien

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA Belgien an die zuständige Behörde des Staates zu richten, in dem die betroffene Person in den Jahren, in denen sie eine Doppelbesteuerung beseitigt wissen will, ansässig war. An der Zuständigkeit dieser Behörde ändert sich auch nach Wechsel des Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt nichts.

 

Normenkette

DBA BEL Art. 25 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren mit dem Königreich Belgien einzuleiten.

Der Kläger lebte in den Jahren von 1998 bis 2014 in Belgien, seit 2015 hat er seinen Wohnsitz (wieder) in Deutschland.

In den Jahren 2013 und 2014 erzielte der Kläger Einnahmen aus Leibrenten und Zinseinnahmen aus privaten Darlehen aus deutschen Quellen. Darüber hinaus verfügte der Kläger über einen Verlustvortrag nach § 10d EStG. Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der aus deutschen Quellen stammenden Einkünfte verrechnete das zuständige Finanzamt A die zu versteuernden Einkünfte mit den Verlusten, sodass für die Jahre 2013 (Bescheid vom 19.10.2015) und 2014 (Bescheid vom 15.02.2016) jeweils Einkommensteuern i.H.v. 0 Euro festgesetzt wurden.

In der Folge besteuerte die belgische Finanzverwaltung die aus Deutschland zugeflossen Kapitalerträge mit dem gesetzlichen Steuersatz von 25 %.

Der steuerliche Berater des Klägers bat mit Schreiben vom 23.06.2016 das Finanzamt A um Änderung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 und stellte darüber hinaus mit Datum vom 06.09.2016 den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA Belgien. Der Antrag erreichte den Beklagten am 10.10.2016. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass seine Renten- und Kapitaleinnahmen in den Jahren 2013 und 2014 sowohl in Belgien als auch in Deutschland voll besteuert worden seien. Dies stelle eine Doppelbesteuerung und eine Diskriminierung entgegen Art. 24 DBA Belgien dar.

Der Beklagte informierte daraufhin die belgischen Behörden über den Antragseingang. Im Rahmen von Verständigungsgesprächen in Z (Belgien) im Januar 2017 waren die Delegationen beider Staaten sich einig, dass der Antrag unzulässig sei, da er nicht in Belgien, also dem Wohnsitzstaat des Klägers, gestellt worden sei. Hierauf wies der Beklagte den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 14.02.2018 hin. Im Übrigen sei keine abkommenswidrige Doppelbesteuerung erkennbar, da tatsächlich keine Einkommensteuer in Deutschland festgesetzt worden sei. Der Kläger müsse sich ohnehin zuständigkeitshalber mit seinem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an die belgischen Behörden wenden.

Nachdem der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei den belgischen Behörden gestellt hatte, kamen die Delegationen beider Staaten bei den Verständigungsgesprächen in X (Deutschland) im Oktober 2018 zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Klägers in Belgien zwar zulässig, jedoch wegen abkommenskonformer Besteuerung unbegründet sei. Hierüber unterrichtete die belgische Behörde den Kläger mit Schreiben vom 28.01.2019 (Bl. 98 GA).

Den an den Beklagten gerichteten Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2019 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 26.03.2019, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2019 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 25.11.2019.

Der Kläger trägt vor, dass er in den Jahren 2013 und 2014 hinsichtlich seiner aus Deutschland bezogenen Einkünfte doppelt besteuert worden sei. Dass es in den Jahren in Deutschland tatsächlich nicht zu einer Steuerfestsetzung gekommen sei, sei unerheblich, denn die für ihn festgestellten Verluste seien um die entsprechenden Einkünfte gemindert worden, sodass er in der Zukunft ein geringeres Verlustverrechnungspotenzial habe und insofern doppelt belastet sei. Ende 2014 hätten sich die Verlustvorträge auf 445.998 € belaufen und es sei davon auszugehen, dass diese im Jahr 2019 durch Zinszahlungen aufgebraucht seien. Im Ergebnis sei es ihm „egal”, in welchem Staat er Steuern zahle. Soweit der Beklagte darauf hinweise, er sei für die Einleitung des Verständigungsverfahrens nicht zuständig und das Verfahren hätte in Belgien beantragt werden müssen, so sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen solchen Antrag in Belgien gestellt habe und dort die Einleitung des Verfahrens lediglich aufgrund der Auskünfte des Beklagten abgelehnt worden sei.

Im Übrigen verbiete Art. 24 DBA Belgien, dass der Staatsangehörige eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werde, die anders oder belastender sei, als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen seie...

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