Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwelt-Auditing eines Diplom-Chemikers freiberuflich
Leitsatz (redaktionell)
Ein Diplom-Chemiker, der auf der Grundlage des Umweltauditgesetzes als Umweltauditor/Umweltgutacher tätig ist, übt eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit ihrem Unternehmen im Streitjahr 1999 gewerblich oder freiberuflich tätig gewesen ist.
Die Klägerin ist promovierte Diplom-Chemikerin. Nachdem sie im Anschluss an Studium und Promotion bereits im Jahr 1991 an verschiedenen Seminaren teilgenommen hatte (Betriebsbeauftragte für Abfall bzw. für Gewässerschutz sowie verschiedene Seminare über Arbeitsschutz), wurden ihr im Jahr 1993 nach zusätzlichen Prüfungen von der A. e.V. (… e. V.) das A.-Zertifikat für Qualitätsmanagement und die Qualifikation als „A.-Fachauditorin für die chemische Industrie” zuerkannt. Sie hatte im Rahmen dieser Prüfungen nachgewiesen, „die den Belangen der Wirtschaft entsprechenden Verfahren des Qualitätsmanagements”, also „Qualitätsmanagementsysteme, Werkzeuge und statistische Methoden für das Qualitätsmanagement, Qualitätsinformation und Qualitätskosten sowie Qualitätsförderung” zu beherrschen, und außerdem „die den Belangen des Unternehmens entsprechenden Verfahren der Prüfung und Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen (auf der Basis des Regelwerks EN 29000 bis 29004/DIN ISO 9000 bis 9004) – einschließlich der Vorbereitung, Berichterstattung und Vereinbarung von Korrekturmaßnahmen – unter Beachtung der Regeln und Techniken der Gesprächsführung als Fachauditorin angemessen und qualifiziert durchführen zu können”. Darüber hinaus wurde ihr nach weiterer erfolgreicher Prüfung im Jahr 1995 zusätzlich das A.-Zertifikat als Umweltsystem-Auditor verliehen. Im Rahmen dieser Prüfung hatte sie – aufbauend auf ihre Ausbildung zur A.-Fachauditorin – nachgewiesen, „die den Belangen der Wirtschaft entsprechenden Verfahren der Prüfung und Bewertung von Umweltmanagementsystemen bekannter Regelwerke – einschließlich der Vorbereitung, Berichterstattung und Vereinbarung von Korrekturmaßnahmen – als Auditor angemessen und qualifiziert durchführen zu können”. Im Juli 2001 wurde sie durch Geschäftsführungsbeschluss der „B … mbH” (B.) zum B.-Auditor berufen. Die Berufung war für zwei Jahre gültig. Im Anschluss daran sollte überprüft werden, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine erneute Berufung erfüllte.
Im Rahmen ihrer anschließenden selbständigen Tätigkeit beriet die Klägerin Unternehmen und führte Schulungen durch; auf der Grundlage ihrer anschließenden Begutachtung wurde dem Unternehmen, das den Anforderungen der Normen „DIN EN ISO 9000” (Qualitätsmanagement-System) und „DIN EN ISO 14001” (Umweltmanagement-System) entsprach, das gewünschte B.-Zertifikat erteilt. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahme-/Überschussrechnung.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr stufte der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich ein und forderte sie zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung auf. Im anschließenden Verwaltungsverfahren beschrieb die Klägerin ihre Tätigkeit wie folgt: Sie sei als B-Auditorin tätig und führe in diesem Rahmen Beratungen sowie Trainings- und Schulungsmaßnahmen im Bereich Qualitätsmanagement und Umweltmanagement durch. Voraussetzung für die Tätigkeit als Auditorin sei eine Zulassung durch eine entsprechende Institution (im vorliegenden Fall der B) aufgrund einer entsprechenden Ausbildung. Erforderlich seien ein wissenschaftliches Studium, Berufserfahrung und die oben angeführten Zusatzqualifikationen. Um den Status als Auditorin aufrechtzuerhalten, sei eine laufende Fortbildung durch Selbststudium erforderlich, die jährlich nachgewiesen werden müsse (dazu hat die Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren eine Vielzahl von Seminar-Nachweisen vorgelegt). Darüber hinaus sei sie während ihrer Berufstätigkeit regelmäßig in der Firma C. in Fragen betriebswirtschaftlicher Methoden und Beratungsinstrumente geschult worden. Basis für ihre Tätigkeit als B-Auditorin seien die Normenfamilien „DIN EN ISO 9000 und DIN EN ISO 14001” (Umweltmanagement-System), in denen die Anforderungen an Management-Systeme bezüglich Wirtschaftlichkeit, Qualität und Umweltschutz festgelegt seien. Ihre Aufgabe als Auditorin in diesem Bereich sei es, die Wirtschaftsprozesse in den von ihr zu beratenden Unternehmen zu durchleuchten und mit den genannten Normen abzugleichen. In Gesprächen mit der Geschäftsführung würden betriebswirtschaftliche Zielsetzung, Unternehmensorganisation, Personalentwicklung, Marketing, Finanzierung, etc. im Hinblick auf Umweltschutzleistungen hinterfragt. Ergebe sich dabei, dass das Unternehmen die zugrunde liegenden Normen erfülle, erhalte es auf der Grundlage der Begutachtung und Bewertung durch die Klägerin das gewünschte Zertifikat.
Die Beratungstätigke...