§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)[1] in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und[2] insbesondere dadurch, dass

 

1.

unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,

 

2.

eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und

 

3.

Register über die geprüften Organisationen geführt werden.

 

(2)[3] Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG). Anzuwenden ab 10.12.2004.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG)Nr. 1221/2009[1] genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. 2Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4.

 

(2)[2] Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.

 

(3)[3] Umweltgutachterorganisationen sind juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften[4], die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach diesem Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen zugelassen sind.

 

(4)[5] Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[2] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[3] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 06.12.2011. Anzuwenden ab 13.12.2011.
[4] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008. Anzuwenden ab 21.03.2008.

§ 3 (weggefallen)

§§ 4 - 30 Teil 2 Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung

§§ 4 - 14 Abschnitt 1 Zulassung

§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter

 

(1) 1Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009[1] für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. 2Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

 

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

 

(3) 1Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. 2Nachträgliche Änderungen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge