Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. |
"Umweltleistung": die messbaren Ergebnisse des Managements der Umweltaspekte einer Organisation durch diese Organisation; |
3. |
"Einhaltung der Rechtsvorschriften": vollständige Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften, einschließlich der Genehmigungsbedingungen; |
4. |
"Umweltaspekt": derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann; |
5. |
"bedeutender Umweltaspekt": ein Umweltaspekt, der bedeutende Umweltauswirkungen hat oder haben kann; |
6. |
"direkter Umweltaspekt": ein Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegt; |
7. |
"indirekter Umweltaspekt": ein Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann; |
8. |
"Umweltauswirkung": jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist; |
11. |
"Umweltzielsetzung": ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat; |
19. |
"aktualisierte Umwelterklärung": die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise, die Aktualisierungen der letzten validierten Umwelterklärung enthält, wozu nur Informationen über die Umweltleistung einer Organisation und die Einhaltung der für sie geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen gemäß Anhang IV gehören; |
20. |
"Umweltgutachter":
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