Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittaufwand bei Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen sind nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungsweges dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch in diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt.

Das anderslautende BMF-Schreiben vom 09.08.2006 Az.: IV C 3 S 221-21/06 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen IX R 45/07)

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob der Kläger auch solche Erhaltungsaufwendungen im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, die die Mutter des Klägers bezahlt hat.

Der Kläger hat Ende 1995 von seinen Eltern eine Wohnung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, welche diese 1978 Jahre gekauft hatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den eingereichten Grundstücksübertragungsvertrag vom 30.12.1995 verwiesen (Einkommensteuerakte Bl. 84).

Die Wohnung ist ca. 30 qm groß und befindet sich in A, X-Weg 1. Die Mutter des Klägers, welche ca. 50 km entfernt in B wohnt, kümmert sich um die Verwaltung der Wohnung. In diesem Zusammenhang beauftragt sie auch Handwerker. Im Streitjahr 2002 verstarb die langjährige Mieterin des Klägers. Es war erheblicher Renovierungsbedarf entstanden, so dass vor einer Neuvermietung einige Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Die Mutter des Klägers beauftragte, nach Rücksprache mit dem Kläger, die Handwerker die entsprechenden Aufgaben durchzuführen und bezahlte anschließend die Rechnungen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2002 erklärte der Kläger Mieteinnahmen aus der Wohnung in A, Y-Straße 2 in Höhe von 4.132 € und Werbungskosten in Höhe von 6.917 €, so dass sich ein negativer Überschuss in Höhe von 2.785 € ergab. In den geltend gemachten Werbungskosten war ein Betrag in Höhe von 4.358,67 € für Erhaltungsaufwendungen enthalten. Hierbei handelte es sich um 3 Handwerkerrechnungen über 3.238,80 €, 108,81 € und 1.011,06 €, welche an den Vater des Klägers adressiert waren.

Durch den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.08.2004 setzte der Beklagte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.577 € an. In der Anlage zum Bescheide erläuterte der Beklagte, dass die Rechnungen, die an den Vater adressiert seien, nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.

Hiergegen legte der Kläger am 16.09.2004 Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, korrigierte Rechnungen vorlegen zu wollen. Durch Schreiben vom 30.09.2004 kam er seiner Ankündigung nach und legte mehrere korrigierte Rechnungen vor. Außerdem erklärte er, dass die Wohnung im X-Weg 1 liege und die in der Einkommensteuererklärung enthaltene Adresse: Y-Straße 2 versehentlich eingetragen worden sei, da es sich hierbei um die Anschrift des Bauherren gehandelt habe. Durch Schreiben vom 14.01.2005 teilte der Kläger mit, dass seine Mutter die geltend gemachten Werbungskosten von ihrem Konto gezahlt und im Einverständnis mit dem Kläger dessen Schulden beglichen habe. Es liege eine Abkürzung des Zahlungsweges vor.

Durch Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 wies der Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben vom 28.08.2006 den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23.10.2006 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Mutter des Klägers habe für den Kläger die Rechnungen beglichen. Die Mutter habe ihm das Geld schenken wollen. Nach der Entscheidung des BFH vom 15.11.2005 (IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, DStR 2006, 26) seien auch die Aufwendungen, welche Dritte getragen haben, als Werbungskosten abzugsfähig, denn es bewirke wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Mutter dem Kläger erst das Geld geschenkt hätte oder gleich die Schulden des Sohnes getilgt habe. Die im Nichtanwendungserlass vertretene Begründung könne nicht überzeugen, denn wirtschaftlich betrachtet liege eine Leistung des Klägers an die Handwerker vor.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.08.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.358,67 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 2002 auf 12.022 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, entscheidend sei, wer den Handwerkern den Auftrag erteilt habe. Der Beklagte sei durch den Nichtanwendungserlass des BMF vom 09.08.2006 (Az: IV C 3 S 2211 - 21/06) gehindert, das Urteil des BFH vom 15.11.2005 anzuwenden.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung e...

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