vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für den ”Schulhund“ einer Lehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehender Schulhund ist kein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn er – anders als ein im Eigentum des Dienstherrn stehender Polizeihund - nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BStBl 2011 II S. 45).

2. Der berufliche Anteil der Nutzung des Schulhundes kann in Abgrenzung von der privaten Nutzung geschätzt werden, da die beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinander greifen (a.A. FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2018 5 K 2345/15, EFG 2018, 726).

3. Kann weder eine überwiegende berufliche noch eine überwiegende private Nutzung des Hundes festgestellt werden, ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2021; Aktenzeichen VI R 52/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Aufwendungen für einen sog. ”Schulhund“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein gemeinsames am 1. Januar 2011 geborenes Kind, welches im Streitjahr eine Kita besuchte.

Die Klägerin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt.

Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin den Hund ”H“. Mit H legte sie am XX.XX.2011 die Begleithundprüfung beim C - e.V. ab. Seit September 2013 setzt die Klägerin den Hund während des Unterrichts als ”Schulhund“ ein. Die Schule der Klägerin hat ein eigenes ”Schulhundkonzept“ (…) und wirbt auch auf ihrer Internetseite mit dem Projekt ”Schulhund …“ (…). Die Schulleitung genehmigte die Anwesenheit und den Einsatz von H im Rahmen dieses Projektes. Kostenerstattungen für den Hund erhielt die Klägerin jedoch nicht.

Auch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW hat eine ”Handreichung – Rechtsfragen zum Einsatz eines Schulhundes“ herausgegeben (...).

Im Streitjahr nahm die Klägerin den Hund an allen Schultagen mit zur Schule, wo er sich während des Unterrichts in der jeweiligen Klasse aufhielt. Das Projekt beginnt zunächst mit der reinen Anwesenheit von H, sodass sich die Kinder und der Hund aneinander gewöhnen können. Im weiteren Verlauf wird der Hund auch aktiv in den Unterricht und auch in die Pausengestaltung einbezogen (zu den Einzelheiten vgl. den Flyer).

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2015 machte die Klägerin folgende Aufwendungen für den Hund als Werbungkosten geltend:

Tierarzt

594,37 €

Futter

152,20 €

Pflege

46,15 €

Transportbox

189,00 €

Halsband

33,85 €

Beschäftigung

93,67 €

1.109,24 €

Sie legte eine Bescheinigung der Schule der Klägerin vor, wonach diese den Hund angeschafft und ausgebildet habe, um ihn als Schulhund einzusetzen. Kostenerstattungen würden jedoch nicht erfolgen (…).

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), wich in mehreren Punkten von der Steuererklärung ab und erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2016 die Aufwendungen für den Hund nicht als Werbungskosten an, da diese nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und begehrten u.a. die Anerkennung der Aufwendungen für den Hund als Werbungskosten. Am 6. September 2016 erging ein aus hier nicht streitigen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 wurde dem Einspruch aus hier nicht streitigen Gründen teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer herabgesetzt.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für den Hund wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Hund sei kein Arbeitsmittel iSv § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, denn diese müssten ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Selbst wenn der Hund, was die Bescheinigung der Schule bestätigen solle, für den Unterricht angeschafft worden sei, halte der Hund sich den weitaus überwiegenden Teil des Tages nicht in der Schule auf. Selbst bei einem Aufenthalt in der Schule sei das Tier auf diese Weise versorgt und nicht den ganzen Tag alleine zu Hause. Unbeachtlich sei ebenfalls, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich sei.

Ein auf die berufliche Nutzung entfallender Anteil könne ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn nach objektiven Kriterien eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung möglich sei. Dies sei bei der gemischten Nutzung eines Hundes nicht der Fall (BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86 zum privaten Wachhund eines Schulhausmeisters). Dem stehe auch das Urteil de...

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