rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Verlustausgleichsverbot bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten gilt auch, wenn der Kommanditanteil von einer Personengesellschaft gehalten wird (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).
  2. Die Eintragung einer Erhöhung der Hafteinlage des Kommanditisten im ausländischen Firmenregister begründet keine den Verlustausgleich ermöglichende überschießende Außenhaftung.
  3. Gesellschaftereinlagen bei der Obergesellschaft sind wegen des grundsätzlich zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften für die Ermittlung des Verlustausgleichs – bzw. Verrechnungsvolumens nach dem Stand des Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ohne Bedeutung.
 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3, § 15a Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 5 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 30/04)

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 30/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die aus ausländischen Beteiligungen entstandenen Verluste bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin zu erfassen sind.

Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der internationale Ein- und Verkauf von „A” unter der Marke „C” für in- und ausländische „C"-Unternehmen. Komplementärin ist eine GmbH, die keine Einlage in das Vermögen der Klägerin geleistet hat. Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 1.000.000 DM ist Herr „K” - der Beigeladene -, der zu 100 % am Ergebnis und Vermögen der Klägerin beteiligt ist.

Die Klägerin ist als Kommanditistin zu je 80 % an vier in Österreich ansässigen Kommanditgesellschaften nach österreichischem Recht beteiligt. Diese Gesellschaften erwirtschafteten im Streitjahr 1994 einen Verlust, der in Höhe von 703.506 DM auf die Kommanditanteile der Klägerin entfiel. Deren Kapitalkonten bei den ausländischen Gesellschaften wiesen vor Berücksichtigung der Verluste einen Positivsaldo von 504.822 DM auf. Die Klägerin erhöhte zur Abdeckung der überschießenden Verluste ihre Hafteinlagen bei den österreichischen Gesellschaften entsprechend. Die Erhöhung der Hafteinlage wurde im österreichischen Firmenregister eingetragen. Zahlungen auf die erhöhte Einlage leistete die Klägerin bei den österreichischen Gesellschaften nicht. Der Beigeladene leistete bei der Klägerin Einlagen in Höhe der österreichischen Verluste.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 begehrte die Klägerin die Feststellung von Verlusten aus den österreichischen Beteiligungen in Höhe von 703.506 DM. Im Bescheid vom 11.12.1998 berücksichtigte der Beklagte nach einer Konzernbetriebsprüfung nur 504.822 DM (vgl. Tz. 31 des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.09.1998). Auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.09.1998 wird verwiesen.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, die Verluste der österreichischen Gesellschaften seien in voller Höhe nach § 32 b und § 2 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig und dem alleinigen Kommanditisten „K” zuzuweisen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Bei den Verlusten der österreichischen Gesellschaften handle es sich um negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte der Klägerin (vgl. § 2 a Abs. 3 EStG). Gemäß § 2 a Abs. 3 S. 1 EStG dürfe nur der Betrag abgezogen werden, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ausgeglichen oder abgezogen werden könnte. Sowohl für die jeweilige Gesellschaft in Österreich (Untergesellschaft) als auch für die Klägerin (Obergesellschaft) müsse jeweils eigenständig der Gewinn nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts ermittelt werden. Dabei sei auch § 15 a EStG zu berücksichtigen. Im Streitfall führten die der Klägerin in ihren österreichischen Beteiligungen zuzuweisenden Verlustanteile dort jeweils zu einem negativen Kapitalkonto. Die Vorschrift des § 15 a EStG verbiete insoweit den Ausgleich mit anderen Einkünften. Entsprechend mindere sich die Abzugsmöglichkeit nach § 2 a EStG. Eine gesonderte Feststellung für die österreichischen Gesellschaften sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Klägerin die einzige an diesen Gesellschaften beteiligte Person sei, deren Einkünfte im Geltungsbereich der Abgabenordnung einkommensteuerpflichtig seien. Dies sei lediglich eine verfahrensrechtliche Vereinfachung, die nicht in dem Sinne verstanden werden dürfe, es sei für die Ober- und Untergesellschaften ein gemeinsamer Gewinn zu ermitteln.

Zur Begründung ihrer am 07.10.1999 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:

Zu Unrecht berufe sich der Beklagte bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin auf § 15 a EStG. Diese Vorschrift sei auf eine Personengesell...

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