rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsnahe Dienstleistungen. Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ist die Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

2. Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einem „Tierhotel” sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG §§ 35a, 33 Abs. 1, § 35a Abs. 2, § 5 S. 1, § 33b Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Ausgangspunkt der Finanzstreitsache war die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG berücksichtigt werden können. Im Laufe des Verfahrens streiten die Beteiligten nunmehr darüber hinaus, in welchem Verhältnis die Regelungen in § 33 EStG, in § 33b EStG und in § 35a EStG zueinander stehen und ob die Aufwendungen für die Anschaffung, das Halten und die Unterbringung des Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge insgesamt unter diesen Normen steuerlich Berücksichtigung finden können.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist von Beruf XXX. Die Ehefrau des Klägers ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ausweislich des Bescheids des Landratsamts A – Amt für Soziales und Versorgung – Sachgebiet xxx – vom 11. Mai 2010 (Einkommensteuerakten Seite 213) 100. Es wurden die Merkmale bzw. Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festgestellt. Aus dem Bescheid ergibt sich ferner, dass eine Feststellung der Merkmale H (Hilflosigkeit) und RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) nicht erfolgen konnte, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2014 machten die Eheleute zunächst Aufwendungen in Höhe von 725 Euro nur für die Unterbringung ihres Hundes „H” (einem Hütehund) in einem Tierhotel (Hundepension) in A als gemäß § 35a EStG begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (Einkommensteuerakten Seite 249).

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA) die Einkommensteuer 2014 fest. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für die Unterbringung des Hundes in der Tierpension A nicht. Jedoch berücksichtigte das FA einen PflegePauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 924 Euro, obwohl die Ehefrau des Klägers nicht hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG war (vgl. die Definition des Begriffs „Hilflosigkeit” in § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die Entscheidung des FA im Widerspruch zum Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Februar 2015 15 K 1779/14 E (EFG 2015, 650) stehe (vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47). Die Unterbringung des Hundes sei notwendig gewesen, da seine Frau in den geltend gemachten Zeiträumen jeweils stationär im Epilepsiezentrum B untergebracht gewesen sei. Da er, der Kläger, als XXX selbst in Vollzeit berufstätig sei, habe es keine andere Möglichkeit gegeben, den Hund in dieser Zeit adäquat unterzubringen und zu versorgen. Normalerweise kümmere sich seine Frau um den Hund, der sich im Streitjahr noch in der Ausbildung zum Assistenzhund befunden habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2015 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Hund im Streitfall nicht wie bei den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen im Haushalt, sondern außerhalb des Haushalts in einer Tierpension in A untergebracht und versorgt worden sei.

Mit der am 18. August 2015 erhobenen Klage machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst geltend, dass sämtliche Aufwendungen für den Hund „H” als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau des Klägers leide an einer schweren Epilepsie. Sie könne sich nur im Rollstuhl fortbewegen und sei hilflos im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 bzw. 3 EStG. Deshalb stehe ihr zunächst der Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700 Euro zu. Das FA habe bisher jedoch nur den Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 1.420 Euro berücksichtigt. Da die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer schweren Epilepsie hilflos im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 bzw. 3 EStG sei, sei zur Vermeidung von gefährlichen Situationen und Zuständen ein Assistenzhund ausgebildet worden, der sie bei Fahrten im Rollstuhl begleite. Die Hauptaufgabe des Hundes sei e...

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