Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei privat veranlasster Wegverlegung der Familienwohnung vom Arbeitsort nicht beruflich veranlasst

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind nicht beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen (hier: Geburt eines Kindes) vom Beschäftigungsort wegverlegt und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau vor Beginn des Erziehungsurlaubs am Ort des neuen Familienwohnsitzes gearbeitet, dort während des Erziehungsurlaubs ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und dort später ihr „altes”, wegen des Erziehungsurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen VI R 58/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer bei der Firma –X– in –Z– beschäftigt. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst in –B– gewohnt hatte, verlegten die Eheleute nach der Geburt ihres Sohnes –L– am 25. Juli 2000 den Familienwohnsitz unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in –B– ab 01. November 2000 nach –Z –. Seit 21. August 2001 ist die Familie wieder in –B– wohnhaft. Am 28. Dezember 2001 wurde der Sohn –N– geboren. Nach der Wiederbegründung des Familienwohnsitzes in –B– wohnte der Kläger während der Woche zunächst im Hotel; seit 01. September 2002 hat er in –Z– eine Zweitwohnung angemietet. Die Ehefrau des Klägers, welche bis zur Geburt des ersten Kindes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in –B– beschäftigt war, befindet sich seit der Geburt –L– im Erziehungsurlaub. Seit 01. April 2003 ist sie gegen ein Arbeitsentgelt von 25,00 EUR monatlich im Haushalt des Vaters des Klägers geringfügig beschäftigt.

In der Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 4.057,00 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Veranlagungsverfahren wies das beklagte Finanzamt – FA – den Kläger darauf hin, dass Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt würden, weil diese nicht beruflich veranlasst sei. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, zur Entfernung zwischen der Familienwohnung in –B– und –Z– sowie der Anzahl der zwischen diesen Orten durchgeführten Fahrten vorzutragen, um Werbungskosten zur entfernter liegenden Wohnung als Werbungskosten berücksichtigen zu können. Dem kam der Kläger nicht nach.

Mit Datum vom 07. Juni 2004 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid für 2003, in welchem es Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigte, weil die Begründung der doppelten Haushaltsführung privat veranlasst gewesen sei. Die Arbeitsaufnahme der Ehefrau am 01. April 2003 führe nicht zu einer steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung, weil deren Begründung privat veranlasst sei.

Hiergegen legten der Kläger und dessen Ehefrau mit Schreiben vom 10. Juni 2004, eingegangen beim FA am 11. Juni 2004, Einspruch ein. Zur Begründung brachten sie vor, alle drei Bedingungen einer doppelten Haushaltsführung (Beschäftigung außerhalb des Ortes des eigenen Hausstands, Zweitwohnung am Beschäftigungsort, berufliche Veranlassung des Bezugs der Zweitwohnung) lägen vor. Wenn während der Elternzeit der Ehefrau keine Verlegung des Familienwohnsitzes nach –Z– erfolgt wäre, würde die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Im Übrigen seien sowohl Art. 3 wie auch Art. 6 Grundgesetz – GG – verletzt. Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 2004 (Bl. 63 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wies das FA den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung nur vorliege, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, tätig sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung müssten zudem beruflich veranlasst sein. Eine solche berufliche Veranlassung sei zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgehe.

Vorliegend beruhe die Zurückverlegung der Familienwohnung nach –B– zumindest auch auf priva...

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