Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2001; Aktenzeichen II R 10/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert wird bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 18. September 1998 auf … DM. danach auf … DM festgesetzt.

3. Bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 18. September 1998 hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu 4/13, die Klägerin zu 9/13 zu tragen; die danach entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin (Klin) ist die Tochter der am … 1932 geborenen Schenkerin (im folgenden auch: Zuwendende). Die Schenkerin wohnt in …

Die Mutter der Klin erwarb mit dem vom Notar Dr. … in … beurkundeten Kaufvertrag vom … eine Eigentumswohnung im Gebäude … in … mit dazugehörigem Stellplatz [– im folgenden: ETW – (Hinweis auf Ziff. 1 und II der notariellen Urkunde vom …)]. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am 10. Juli 1992 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen (Hinweis auf Ziff. IV a.a.O. i.V.m. der Eintragungsnachricht vom 5. Mai 1995, Bl. 91–93 der FG-Akten). Im Notartermin am 23. Juni 1992 hatten die Vertragsparteien vereinbart, daß die Auflassung (erst) nach Zahlung des Kaufpreises von … DM erklärt werden soll (Ziff. IV 1. a.a.O.). Die Zahlung erfolgte im Jahr 1992 bis zum 31. Oktober 1992. Die Auflassung wurde erst am 20. Januar 1995 erklärt und zwar schon gegenüber der Klin (Bl. 94 der FG-Akten). Zuvor war der Notar … in … vom Notar … in … (Hinweis auf den Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994) darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Auflassung noch nicht erklärt worden ist, ohne daß hierfür Hinderungsgründe erkennbar gewesen waren. Im übrigen bat Notar … den Notar … darum, die Auflassung direkt an die Klin zu erklären (Hinweis auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz der Klin vom 15. April 1997 – Bl. 95 der FG-Akten i.V.m. § 3 Abs. 5 des Schenkungsvertrags vom 21. Dezember 1994). Am 17. Februar 1995 wurde die Klin als Eigentümerin der ETW im Grundbuch eingetragen. Eine Voreintragung der Schenkerin als Eigentümerin wurde nicht durchgeführt (vgl. Teil-Abschrift der Eintragungsnachricht gem. § 55 der Grundbuchordnung – GBO– vom 5. Mai 1995; Bl.91–93 der FG-Akten).

Die Besitzübergabe an die Mutter der Klin erfolgte entsprechend den Vereinbarungen zu Ziff. V des Kaufvertrags zum 1. November 1992. Die Mutter der Klin selbst nutzte die ETW nie (auch nicht für eigene Wohnzwecke). Das zuständige Lagefinanzamt … rechnete im EW-Bescheid vom 25. September 1992 die Wohnung der Mutter der Klin auf den 1. Januar 1993 als Eigentümerin zu (Bl.52 der EW-Akten; Hinweise im übrigen auf den Grundsteuermeßbescheid vom 25. September 1992 – Bl.53 der EW-Akten).

Nachdem der Verkäufer die ETW zum 31. Oktober 1992 geräumt hatte, richtete die Klin die Wohnung für ihre Zwecke her und bezog sie Ende 1992/Anfang 1993 (Hinweis auf die Anmeldebestätigung vom 9. Dezember 1992 – Bl.96 der FG-Akten). Die ETW wird seither von ihr bewohnt. Sie hatte nach ihren Angaben mit ihrer Mutter einen (mündlich vereinbarten) Mietvertrag abgeschlossen. Seit Januar 1993 zahlte sie monatlich … DM Miete, ab 29. Februar 1995 wurden die Zahlungen auf … DM monatlich ermäßigt (Hinweis auf den Schriftsatz der Klin vom 21. April 1997 – Bl.102–104 der FG-Akten). Nach den Angaben der Klin handelt es sich bei der Zahlung von … DM um eine Rente (dauernde Last), die mit dem Tod ihrer Mutter enden werde [Hinweis auch Buchst. C Ziff. 3. der Schenkungsteuererklärung vom 7. Juli 1995 (Bl.5–7 der Schenkungsteuerakten)]. Hiervon gehen die Beteiligten inzwischen übereinstimmend aus (Hinweis auf den Schenkungsteueränderungsbescheid vom 18. September 1998).

Zu den Beweggründen, die die Mutter der Klin zum Kauf der ETW veranlaßt haben, hat das Finanzgericht (FG) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Klin arbeitete bereits seit längerer Zeit in einem Hotel in …, wohnte jedoch in einer angemieteten Wohnung in … die sie in absehbarer Zeit hätte räumen müssen. Sie einigte sich daraufhin mit ihrer Mutter, daß sie sich in … eine Wohnung suchen werde, wobei deren Finanzierung von der Mutter getragen werden sollte. Nachdem die Klin eine ihr genehme Wohnung gefunden hatte, schloß die Mutter mit dem Eigentümer dieser Wohnung am 23. Juni 1992 den bereits erwähnten Kaufvertrag ab. Nach dem Verständnis der Klin und ihrer Mutter sollte die ETW der Klin „gehören”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 7. Mai 1997 vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats Bezug genommen.

Bei einem Gespräch im Jahre 1994 äußerte der Steuerbera...

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