Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung durch Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Einkommensteuer 1991 bis 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung wird durch den Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung, der nachfolgenden polizeilichen Abmeldung und den Umzug des berufstätigen Ehegatten in die Wohnung des neuen Lebenspartners am bisherigen Familienwohnort beendet.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen VI R 11/02)

 

Tenor

1. Das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1996 wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Der Kläger war seit 23.10.1979 mit … verheiratet und wohnte mit ihr zusammen in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in der … Seit 01.07.1986 ist der Kläger bei einer Firma in …ei … (kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort: 90 km) beschäftigt. Ab 01.11.1987 nahm sich der Kläger eine Zweitwohnung in … (Entfernung zum Beschäftigungsort: 7 km). Diese Wohnung wurde vom Vermieter auf 30.10.1988 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Daraufhin mietete der Kläger ein Zwei-Zimmer-Wohnung ab 01.11.1988 in … (Entfernung zum Beschäftigungsort: 9 km). Diese Wohnung ist bis heute von ihm angemietet.

Im November 1988 zog der Kläger aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus und bei seiner Lebensgefährtin … in …, ein, wo er auch seit 31.12.1988 polizeilich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad umfasst 54 m² mit Balkon und Einbauküche. Die Miete für die Wohnung hat der Kläger in den Streitjahren der Kläger zumindest (mit-)entrichtet. Von dieser Wohnung aus kümmerte sich der Kläger auch um seine 83 Jahre alte, verwitwete und alleinstehende Mutter, die in … wohnhaft ist. Er verwaltete ihren Grundbesitz und hat sich um Umbau, Renovierung und Sanierung der sechs der Mutter gehörenden Wohnungen gekümmert.

Mit Schreiben vom 14.10.1988 hat der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers diesem mitgeteilt, dass diese die Ehe für gescheitert halte und daher entschlossen sei, das Ehescheidungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die … Wohnung der Ehefrau freiwillig zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Sollte der Kläger diesem Wunsche der Ehefrau nicht entsprechen, sei ein gerichtliches Vorgehen gemäß § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuches geplant.

Mit Schreiben des Rechtsanwälte der Vermieterin der ehelichen Wohnung in … vom 26.04.1989 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese das Mietverhältnis zum 31.12.1988 als beendet betrachte, da ihr vom Einwohnermeldeamt die Abmeldebescheinigung des Klägers auf 31.12.1988 übersandt worden war. Zuvor – im Lauf des 1. Quartals des Jahres 1989 – war das Türschloss ausgewechselt worden, so dass der Kläger weder das Haus noch die ehemalige gemeinsame eheliche Wohnung betreten konnte.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend. In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre lehnt das beklagte Finanzamt –FA– die Anerkennung der Kosten ab. Hiergegen legte der Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein.

Die den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1991, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, datiert vom 10.04.2000.

Die den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1993, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, datiert vom 30.05.2000.

Die Einsprüche als unbegründet zurückweisenden getrennten Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, datieren vom 22.05.2000.

In allen Einspruchsentscheidungen verweist das FA zur Begründung der Zurückweisung des Einspruchs auf den Finanzrechtsstreit zwischen dem Kläger und dem FA wegen Einkommensteuer 1990 und das hierzu ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 27.08.1998 12 K 206/97, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof –BFH– mit Beschluss vom 11.04.1999 VI B 367/98 zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2000. der am 19.04.2000 beim beklagten FA einging, wurde Klage wegen Einkommensteuer 1991 erhoben (Az.: 12 K 179/00).

Mit Schriftsatz vom 30.06.2000, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage wegen Einkommensteuer 1993 erhoben (Az.: 12 K 263/00).

Mit Schriftsatz vom 14.09.2000, der am gleichen Tage bei Gericht einging, wurde Klage wegen Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995 erhoben. Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (12 K 369/00).

Die Verfahren wurden nach § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Ak...

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