Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Freizügigkeitsleistung einer Schweizer Pensionskase wegen Austritts eines in der BRD ansässigen Arbeitnehmers ist mangels Zuflusses nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Austrittsleistung wegen des Wechsels des Arbeitgebers unmittelbar an eine andere Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt überwiesen wird und die Auszahlung erst im Versicherungsfall erfolgt.

2. Auch die Möglichkeit, dass das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto für den Erwerb von Wohneigentum erfolgen kann, rechtfertigt nicht die Annahme eines Zuflusses der Austrittsleistung.

3. Zukunftssicherungsleistungen eines Schweizer Arbeitgebers, die nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer freiwillig begründeten Pflicht gewährt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-2, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) dd), § 3 Nr. 62; LStDV § 2 Abs. 1-2; DBA CHE Art. 15a, 11, 21

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 20/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 26. Oktober 2005 wird die Einkommensteuer auf xxx.xxx DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kläger haben zwei leibliche Kinder, die Töchter T 1 (geb. 1984) und T 2 (geb. am 1986). Sie hatten im Streitjahr in X/Deutschland ihren Wohnsitz und ihre ständige Wohnstätte.

Der am … 1959 geborene Kläger erzielte im Streitjahr als Chemikant bei der Firma Y in Basel/CH (im folgenden auch: Y-AG bzw. Arbeitgeberin), die Klägerin als Kaufmännische Angestellte beim Justizdepartement in Basel/CH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die die Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) – DBA-Schweiz 1992 – im Inland versteuerten.

Der Kläger arbeitete seit dem … 1983 bei der Y-AG (s. die Arbeitsbestätigung der Y-AG vom 6. November 2008, Bl. 181 der FG-Akten). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde dem Finanzgericht (FG) erst für den Zeitraum ab 1. Januar 1994 vorgelegt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Y-AG zum 31. Dezember 2001 gekündigt (s. das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2001, Bl. 128 der FG-Akten). Der Kläger war ab dem 25. Juni 2001 von der Arbeit (unter Fortzahlung des Gehalts bis zum 31. Dezember 2001) freigestellt (s. das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2001). Der Kläger erhielt eine Abgangsentschädigung von xxx.xxx CHF (s. die Bestätigung der Y-AG vom 14. Juli 2003, Bl. 127 der FG-Akten). Ab dem 1. Januar 2002 war der Kläger bei der Firma Z AG, W/CH (im folgenden: Z-AG; s. den Lohnausweis für 2002 [Bl. 17 der ESt-Akten Band III] und den Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2001 [Bl. 316-318 der FG-Akten]) und seit dem 1. Januar 2007 bei der Q AG (im folgenden: Q-AG) beschäftigt (Hinweis auf den Arbeitsvertrag ohne Datum, Bl. 319-321 der FG-Akten). Ab Mitte des Jahres 2008 arbeitet der Kläger für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Y-AG war der Kläger in die Stiftung „Pensionskasse der Y AG” – im folgenden: Pensionskasse Y – aufgenommen worden (Ziff. 8 des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 1993 [Bl. 113 der FG-Akten] in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 des zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Reglements der Pensionskasse der Y & Co. AG [im folgenden: Reglement – auf das auch im übrigen Bezug genommen wird – ]). Deren Zweck ist die Arbeitnehmer der Y-AG und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen im Rahmen des Reglementes gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Tod und Invalidität zu schützen (Art. 1 Abs. 1 des Reglementes) und zwar durch die Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 – BVG – (Systematische Sammlun...

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