Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer ist auch auf (Renovierungs-)Aufwendungen vor Bezug der Wohnung, in der sich das (künftige) Arbeitszimmer befindet, anzuwenden. Ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, hängt von den Verhältnissen ab, wie sie sich ab dem Beginn der tatsächlichen Nutzung des Arbeitszimmers darstellen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 3, 1, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen VI R 19/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide Ehegatten erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – der Kläger als Steuerberater, die Klägerin als Lehrerin.

Im April 1998 zogen die Kläger von ihrem Haus in der … in … in das mit Kaufvertrag vom 4.12.1997 erworbene Zweifamilienhaus in der …, ebenfalls in … um. Sowohl im Gebäude … (vor dem Umzug) als auch in der eigengenutzten Wohnung im Gebäude … (nach dem Umzug) unterhielt die Klägerin ein Arbeitszimmer. Vor Bezug der 234 qm großen (Haupt-) Wohnung im Gebäude … führten die Kläger Renovierungsarbeiten mit einem Gesamtaufwand i.H. von 30.062,83 DM durch. Von dem genannten Gesamtaufwand entfiel nach den Berechnungen der Kläger ein Teilbetrag i.H. von 1.671 DM auf den 13 qm großen Raum, den die Klägerin nach dem Umzug als Arbeitszimmer nutzte.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:

Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Gebäude …

1.159,84 DM

Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Gebäude …

2.925,39 DM

Erhaltungsaufwendungen (vor Bezug)

1.671,00 DM

Der Beklagte ließ die genannten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 25.2.1999 jedoch lediglich i.H. von 2.400 DM zum Abzug zu. In dem genannten Bescheid berücksichtigte der Beklagte außerdem versehentlich statt der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für Fahrten zwischen der ursprünglichen Wohnung und der Arbeitsstätte an 60 Tagen lediglich Aufwendungen für solche Fahrten an 6 Tagen.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verlangen die Kläger neben der Berücksichtigung der versehentlich nicht abgezogenen Fahrtaufwendungen i.H. von (gerundet) 76 DM den Abzug der oben erwähnten Erhaltungsaufwendungen vor Bezug i.H. von 1.671 DM.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger folgendes vor:

Entgegen der Meinung des beklagten Finanzamts handele es sich bei den Erhaltungsaufwendungen vor Bezug nicht um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, da das Haus in der … zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten von ihnen – den Klägern – noch nicht bewohnt worden sei. Das hessische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169) im gleichen Haus wie die Wohnung belegene Kellerräume als außerhäusliches Arbeitszimmer betrachtet, dessen Aufwendungen nicht unter die Begrenzung von 2.400 DM fallen würden. Wenn aber Kellerräume im gleichen Haus kein häusliches Arbeitszimmer darstellen würden, müsse dies erst recht für ein (noch) nicht bewohntes Haus gelten.

Des Weiteren weiche das beklagte Finanzamt von der bisherigen tatsächlichen Übung durch die Finanzverwaltung ab und ignoriere die Möglichkeit vorab entstandener bzw. vorweggenommener Werbungskosten.

In den Zeiträumen der Anwendung des § 10 e EStG seien die Vorkosten i.S. des § 10 e Abs. 6 EStG bei gemischter Nutzung in Sonderausgaben und Werbungskosten aufgeteilt worden. Dies ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom 31.12.1994 (BStBl I 1994, 887) durch den Verweis in Tz. 100 auf Tz. 54, in welcher das Arbeitszimmer ausdrücklich genannt werde.

Im Kommentar Ludwig Schmidt, 19. Auflage, Tz. 125 zu § 10 e EStG sei ausgeführt, dass § 10 e Abs. 6 EStG dafür sorge, dass die nach bisherigem Recht (= § 21 a EStG) uneingeschränkt abzugsfähigen Werbungskosten, nämlich die vor Bezug, weiterhin steuermindernd berücksichtigt werden könnten.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass sich zwar die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums mehrfach, nicht aber die Abzugsfähigkeit von (vorab entstandenen) Werbungskosten geändert habe. Der Begriff der Werbungskosten gelte für die Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 47 EStG gleichermaßen und könne nicht für den Bereich des § 19 EStG anders gesehen werden wie z.B. für § 21 EStG.

Wolle man der Argumentation des beklagten Finanzamts folgen, hieße dies, dass im Falle der Erstellung eines Zweifamilienhauses, bei dem eine Wohnung vermietet und eine eigengenutzt werde, die Finanzierungskosten bis zur Fertigstellung als Werbungskosten abzugsfähig wären, soweit sie auf die vermietete Wohnung entfielen, währen...

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