Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsgerichtlich erstrittene Nachzahlung für langjährige Arbeitnehmertätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben der Sohn und seine Frau als Arbeitnehmer 23 Jahre im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters gearbeitet und im Hinblick auf die später zu erwartende Hofübernahme als Arbeitslohn lediglich ein Taschengeld und Naturalleistungen erhalten, so ist die Nachzahlung, die die Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Vater nach dem Scheitern der Hofübernahme als angemessene Vergütung für Dienstleistungen nach § 612 BGB erstritten haben, steuerpflichtiger Arbeitslohn und als tarifbegünstigte Entschädigung zu besteuern. Dass das Arbeitsverhältnis in den 23 Jahren dem Fremdvergleich nicht Stand gehalten hat, ist insoweit unbeachtlich; die Nachzahlung kann auch nicht als nichtsteuerbare Ausgleichszahlung im Vermögensbereich für die entgangene Vermögensübertragung (Hofübergabe) gewertet werden.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1, §§ 24, 34 Abs. 1-2, § 12; BGB § 612

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen VI R 50/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger von seinem Vater auf Grundlage eines zwischen ihnen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten hatte, als einkommensteuerlich erhebliche Einkünfte oder als nicht einkommensteuerbare Vermögensmehrungen zu behandeln sind.

Die Kläger, Ehegatten, wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren nichtselbständig tätig. Der Kläger unterhielt daneben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Der Kläger war von 1967 bis zum 28. Februar 1990 als Landwirtschaftsmeister im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters als Arbeitnehmer tätig. Da dem Kläger die spätere Hofübernahme von seinem Vater in Aussicht gestellt worden war, erhielt der Kläger für seine Tätigkeit lediglich ein Taschengeld und Naturalleistungen. Die Klägerin war ab 1977 unter denselben Bedingungen im Betrieb ihres Schwiegervaters tätig.

Die geplante Hofübergabe an den Kläger kam nicht zustande. Der Kläger erhob daraufhin Anfang 1992 vor dem Arbeitsgericht … Klage gegen seinen Vater auf Nachzahlung einer angemessenen Vergütung für seine Tätigkeit in dessen Betrieb. Das Arbeitsgericht entsprach im Wesentlichen der Klage. Es entschied mit Teilurteil vom 24. November 1994 – bestätigt im Berufungsverfahren durch Urteil des Landesarbeitsgericht … vom 23. November 1995 – und sodann mit Schlussurteil vom 31. Oktober 1996.

Nach den Urteilen hatte der Kläger gegen seinen Vater einen Vergütungsanspruch auf Grundlage des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, da er seinem Vater Dienste erbracht habe, die nach § 612 BGB angemessen zu vergüten seien. Der Kläger machte in den arbeitsgerichtlichen Verfahren weiter den an ihn abgetretenen Vergütungsanspruch seiner Ehefrau gegenüber seinem Vater geltend. Auch dieser Anspruch wurde ihm zugesprochen (im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die den Akten in Kopie beiliegenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts … sowie des Landesarbeitsgerichts …).

Auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen erhielt der Kläger von seinem Vater im Jahre 1996 Zahlungen in Höhe von 320.234,16 DM und im Jahre 1997 solche in Höhe von 89.430,38 DM.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließen die Kläger vortragen, dass die auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen erhaltenen nachträglichen Zahlungen der Sache nach nicht als Arbeitslohn, sondern als Entschädigung zu qualifizieren seien und damit die einkommensteuerlich nicht erhebliche Vermögenssphäre zwischen Eltern und Kindern berühre.

Das Finanzamt – FA – folgte dieser Auffassung nicht. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 5. Juni 1998 und im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 31. Juli 2000 setzte es die Zahlungen als Arbeitslohn für mehrere Jahre an.

Mit dagegen am 16. Juni 1998 und 8. August 2000 eingegangenen Einspruchsschreiben machten die Kläger neben anderen Einwendungen auch unverändert die fehlende Einkommensteuerbarkeit der Zahlungen geltend.

Das FA entsprach mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 den Einwendungen insoweit, als es die Zahlungen auch der Klägerin teilweise zurechnete, eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG gewährte sowie die für die Klageforderungen gezahlten Prozesszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnete. Die Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 5. Juni 1998 und für 1997 vom 31. Juli 2000 wurden insoweit geändert. Es setzte die Einkommensteuer für 1996 von 136.604 DM auf 98.695 DM und die für 1997 von 50.478 DM auf 38.991 DM herab. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit beim Finanzgericht am 10. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2...

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