Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an einer Universität oder Fachhochschule, aber auch an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie berufsbegleitende Erststudien stellen seit dem 1.1.2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, § 12 Nr. 5 EStG. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR anerkannt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

2. Die Änderung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung verstößt nicht gegen das Verbot „rückwirkender Gesetze”. Eine schützenswerte Vertrauensposition konnte hinsichtlich der Absetzbarkeit des Erststudiums nicht erworben werden, da die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Erststudium bis zur Entscheidung des BFH im Jahr 2006 rechtlich umstritten war.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VI R 79/06)

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VI R 79/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium ACB-Weltwirtschaftssprachen.

Der Kläger besuchte nach der mittleren Reife die S Schule in X. Es handelt sich bei dieser Schule um ein kaufmännisches Berufskolleg, das neben der allgemeinen Fachhochschulreife auch den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung mitumfasst. Mit Abschlusszeugnis vom 14. Juli 2004 erwarb der Kläger daher den Abschluss als „Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent”.

Seit dem Wintersemester 2004 studiert der Kläger an der Fachhochschule Y im Studiengang ACB-Weltwirtschaftssprachen.

In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger die Aufwendungen für seine Ausbildung als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Im einzelnen beantragte er:

2004

Fahrtaufwendungen für den Besuch der S Schule

825,00 EUR

Aufwendungen für das Studium in Y

4202,22 EUR

2005

Aufwendungen für das Studium in Y

12.482,11 EUR

Wegen der Aufgliederung dieser Kosten im Einzelnen wird auf die vorliegenden Steuererklärungen Bezug genommen.

Zusätzlich begehrte er den Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von 65,29 EUR im Jahr 2004.

Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für die berufliche Ausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben mit 4.000 EUR an, die Steuerberatungskosten wurden mit 61 EUR berücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger weitere Aufwendungen für sein Studium im Jahr 2004 mit 1.357,50 EUR geltend. Der Einspruch blieb insgesamt erfolglos. Unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung versagte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für das Studium. Die Steuerberatungskosten in Höhe von weiteren 4,29 EUR führten – obwohl sie unstrittig waren- zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung, weil die daraus resultierende Steuerermäßigung nur insgesamt 1,28 EUR betrage und die Änderung des Steuerbescheids daher unterbleiben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2006 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen seien. Er beabsichtige nach Abschluss des Studiums entsprechende Einnahmen zu erzielen. Die Aufwendungen seinen daher durch die beabsichtigte künftige Berufsausbildung verursacht. Die Nichtberücksichtigung der Studienkosten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem Grundgesetz dar. Da er den Abschluss als „Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent” habe, sei das Studium an der FH Y bei ihm eine weitere Ausbildung und kein Erststudium.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2006 den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.12.2005 zu ändern und die Aufwendungen für sein Studium mit weiteren 2.384,72 EUR,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2.03.2006 zu ändern und weitere Aufwendungen für sein Studium mit 8.482,11 EUR

jeweils steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen für ein Erststudium ab dem 1.01.2004 den Bereich der nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet und die die Aufwendungen als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR zugelassen. Die Studienkosten könnten daher nicht weiter berücksichtigt werden.

Wegen der Auswirkungen der Steuerberatungskosten verweist der Beklagte auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die Anerkennung weiterer Steuerberatungskosten auf Vorschlag des Gerichts nicht weiter verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an...

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