BMF, 22.1.2013, IV B 2 - S 1301/07/10017-04

1 Anlage

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl 1997 II S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl 2011 II S. 748) und
  • Montenegro (BGBl 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien (BGBl 1993 II S. 169),
  • Republik Moldau (BGBl 1996 II S. 768) und
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11.8.1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19.12.1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1.7.1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10.6.1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl 2012 I, S. 2079). Das Abkommen ist am 7.12.2012 in Kraft getreten (BGBl 2012 I, S. 2461) und damit grundsätzlich ab 1.1.2013 anzuwenden.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21.2.1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich
1.1.2013
 
I. Geltende Abkommen
           

 

    Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung

 

        BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I grundsätzlich

 

    mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S. ab

 

    1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

     

 

    Ägypten 8.12.1987 1990 278 1990 280 1991 1.042 1992 7 1.1.1992

 

    Algerien 12.11.2007 2008 1.188 2009 382 2009 136 2009 396 1.1.2009

 

    Albanien 6.4.2010 2011 1.186 2012 292 2012 145 2012 305 1.1.2012

 

    Argentinien 13.7.1978/ 1979 585 1979 326 1979 1.332 1980 51 1.1.1976

 

      16.9.1996 1998 18 1998 187 2001 694 2001 540 1.1.1996

 

    Armenien 24.11.1981 1983 2 1983 90 1983 427 1983 352 1.1.1980

 

    (DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl 93 II S. 169)              

 

    Aserbaidschan 25.8.2004 2005 1.146 2006 291 2006 120 2006 304:1 1.1.2006

 

    Australien 24.11.1972 1974 337 1974 423 1975 216 1975 386 1.1.1971

 

    Bangladesch1 29.5.1990 1991 1.410 1992 34 1993 847 1993 466 1.1.1990

 

    Belarus (Weißrussland) 30.9.2005 2006 ...

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