(1) Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 bis 6 können:

 

1.

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet;

 

2.

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Eisenbahnbetrieb eines Vertragstaates, der seine Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates ausdehnt.

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