Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung wegen Bindung an Vorgegebenheiten des Bebauungsplans

 

Leitsatz (NV)

1. Außer im Fall einer rechtlichen Verknüpfung zwischen Grundstückskaufvertrag und den Verträgen zur Errichtung des Gebäudes kann sich aus dem objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und den Verträgen zur Errichtung des Gebäudes ergeben, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist (BFH-Urteile in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590).

2. Der objektive enge sachliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der Abschluß der zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Verträge zeitlich erst kurz nach dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages erfolgt. Der objektive enge sachliche Zusammenhang kann in solchen Fällen dann bestehen, wenn der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das ,,Ob" und ,,Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben.

3. Faktische Zwänge, welche die Entscheidungsfreiheit des Grundstückserwerbers einschränken, können allerdings weder in der Bindung des Bauvorhabens des Erwerbers an die Vorgaben des Bebauungsplans noch darin gesehen werden, daß das Bauvorhaben sich an die schon genehmigten Bauvorhaben im Baugebiet anpassen mußte.

4. Ein die Entscheidungsfreiheit des Grundstückserwerbers beeinträchtigender Zwang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es aus Kostengründen wirtschaftlicher Vernunft entsprechen kann, sich bei der Errichtung des Gebäudes eines bestimmten Unternehmers zu bedienen. Etwas anderes kann, wie im Fall der Errichtung von Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz gelten, wenn der jeweilige Grundstückskäufer bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken.

5. Die Überzeugung des Grundstücksverkäufers, er habe nur mit solchen Grundstückskäufern abgeschlossen, die sich für die Errichtung des Gebäudes eines bestimmten Unternehmers bedienen würden, genügt nicht für die Annahme, daß der Grundstückserwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages über das ,,Ob" und ,,Wie" der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei.

 

Normenkette

GrEStG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 626

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