Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung ausgestopfter Tiere

 

Leitsatz (NV)

Zoologische Sammlungsstücke der Tarifnr. 99.05 GZT müssen sich durch Seltenheit oder ähnliche Merkmale auszeichnen. Zur Anschauung dienende Präparate von nicht mehr häufig anzutreffenden Tierarten genügen diesen Anforderungen nicht.

 

Normenkette

GZT Tarifnrn. 99.05, 43.03, 67.01

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger ließ am 23. Januar und 20. März 1980 bei dem Hauptzollamt (HZA) verschiedene Tierpräparationen - Vögel und Haartiere - zum freien Verkehr abfertigen, die als zollfreie zoologische Sammlungsstücke der Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angemeldet und behandelt wurden. Durch Bescheid vom 19. November 1981 forderte das HZA Eingangsabgaben nach, weil die Haartierpräparate der Tarifnr. 43.03, die Vogelpräparate der Tarifnr. 67.01 zuzuweisen seien. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger im wesentlichen geltend machte, die Nachforderung verstoße im Hinblick auf die jahrelange zollfreie Abfertigung gegen Treu und Glauben, entschied das Finanzgericht - FG - zugunsten des Klägers (EFG 1985, 92).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des HZA.

Der Kläger widerspricht der Auffassung des HZA, ein Sammlungsstück müsse selten sein, und meint, einige der umstrittenen Tierarten (Habichte, Eulen, Sperber), deren Bestand rückläufig sei, seien eher selten. Im übrigen könne auch einer interessanten Zusammenstellung oder Aufmachung Bedeutung zukommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf sein in einem gleichgelagerten Fall ergangenes, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmtes Urteil vom 2. April 1987 VII R 105/84. Wie dort im einzelnen ausgeführt, sind Tierpräparationen der streitigen Art unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht als Sammlungsstücke der Tarifnr. 99.05, sondern, entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit, als Erzeugnisse der Tarifst. 67.01 B bzw. 43.03 B GZT anzusehen. Anhaltspunkte für die Annahme, daß die vom Kläger eingeführten Tierpräparate in dem für eine Zuweisung zu Tarifnr. 99.05 erforderlichen Sinne selten oder aufgrund ihrer Aufmachung im zolltariflichen Sinne Sammlungsstücke seien, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht daraus, daß einige der veranschaulichten Tierarten zu nicht mehr häufig anzutreffenden Arten gehören mögen. Die gegen den Kläger ergangenen Bescheide sind somit rechtmäßig; die Geltendmachung der Eingangsabgaben verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil VII R 105/84).

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 133

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