Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für Prozeßkostenhilfe für Rechtsmittelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Wer Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines von ihm einzulegenden Rechtsmittels erstrebt, muß innerhalb der Rechtsmittelfrist die formgebundene Bedürftigkeitserklärung einreichen.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4

 

Gründe

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Revision gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil es an der formellen Bewilligungsvoraussetzung der rechtzeitigen Vorlage der -- formgebundenen -- Bedürftigkeitserklärung fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung). Deren Vorlage innerhalb der Rechtsmittelfrist oder wenigstens die hinreichende Bezugnahme auf eine schon früher eingereichte Erklärung ist zwingend geboten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senat, Beschluß vom 14. September 1995 VII S 11/95, BFH/NV 1996, 253). Über dieses Erfordernis muß ein Prozeßkostenhilfebewerber sich von sich aus kundig machen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus (z. B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 XI S 16/95, BFH/NV 1996, 65, und vom 22. August 1995 XI S 19/95, BFH/NV 1996, 168, letzterer auch mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423844

BFH/NV 1997, 704

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