Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Richterablehnung wegen Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
Es ist grundsätzlich Sache des FG, über die Reihenfolge der Behandlung anhängiger Sachen zu bestimmen. Der Vorwurf, ein Klageverfahren sei mit unangemessener Eile betrieben, ist deshalb ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.01.1993 - X B 5/92 (NV); BFH/NV 1994, 106
Fundstellen
Dokument-Index HI1132635 |
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