Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Richterablehnung wegen Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Es ist grundsätzlich Sache des FG, über die Reihenfolge der Behandlung anhängiger Sachen zu bestimmen. Der Vorwurf, ein Klageverfahren sei mit unangemessener Eile betrieben, ist deshalb ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42ff

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.01.1993 - X B 5/92 (NV); BFH/NV 1994, 106

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132635

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