Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden.

 

Normenkette

FGO § 115 ff.; GG Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 422358

BFH/NV 1997, 881

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