Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach altem Recht

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Besteuerung des Erwerbs und der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an (Grundstücks-)Personengesellschaften ist für die Zeit bis zum Veranlagungszeitraum 1993 nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Die streitige, vom Finanzgericht im Sinne des Senatsurteils vom 4. Oktober 1990 X R 148/88 (BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211) entschiedene Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder in der Literatur noch aus dem Nichtanwendungserlaß (BStBl I 1992, 125) oder aus der Beschwerdebegründung ergeben sich neue Argumente. Für die Zeit ab 1994 ist das Gesetz geändert. Bis dahin ist in jedem Fall für Rechtseinheit gesorgt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 132/95, BFH/NV 1996, 213). Es besteht kein Klärungsbedarf. Der Fall unterscheidet sich von demjenigen, der dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1968 VI B 46/68 (BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779) zu Grunde lag.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423660

BFH/NV 1996, 888

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