OFD Erfurt, 06.05.1998, S 2341 A - 04 - St 332

Der Auslandsverwendungszuschlag wird gem. § 58 a Abs. 2 BBesG für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab.

Auslandsverwendungszuschläge werden beispielsweise an Soldaten ausgezahlt, die zeitweise im ehemaligen Jugoslawien eingesetzt werden.

Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendung im Inland zustehenden Bezügen gezahlt § 58 a Abs. 4 Satz 1 BBesG) und ist im einzelnen in der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AusIVZV) – BGBl 1995 I S. 1226 – geregelt.

Bei der steuerlichen Beurteilung des Auslandsverwendungszuschlags ist eine Unterscheidung zwischen Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Wehrdienst leisten, vorzunehmen.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden nach dem BBesG besoldet und erzielen damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG. Der Auslandsverwendungszuschlag gehört zu den Einnahmen aus § 19 EStG, bleibt jedoch nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.

Auch wenn ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt wird, sind Werbungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit stehen, wie z.B. Mehraufwendungen für Verpflegung oder doppelte Haushaltsführung, dem Grunde nach anzuerkennen. Allerdings sind die auf eine Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten, die nicht eindeutig den steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen zugeordnet werden können, regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (vgl.Abschn. 33 Abs. 1 Satz 10 LStR 1996 und das als Anlage beigefügte Beispiel).

Sofern Soldaten, die Bezieher von Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz sind, im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58 a Abs. 2 BBesG verwendet werden, erhöht sich ihr Wehrsold um den Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für dieselbe Verwendung als Auslandsverwendungszuschlag erhalten (§ 2 Abs. 3 Wehrsoldgesetz).

Wehrsold ist gem. § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Da sich der Wehrsold lediglich um den für die Auslandsverwendung gezahlten Zuschlag erhöht, bleibt dieser erhöhte Wehrsold insgesamt steuerfrei.

Eine Berücksichtigung von Werbungskosten wegen einer Auslandsverwendung kommt aufgrund der Regelungen des § 3 c EStG für Wehrsoldbezieher nicht in Betracht.

Beispiel:

Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Kroatien für einen Zeitraum von 3 Monaten vor und begehrt die folgenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1997:

Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 90 Tage x 78 DM/Tag = 7.020 DM
nachgewiesene Telefonkosten (Abschn. 43 Abs. 7 LStR) 465 DM

A erhielt neben dem Auslandsverwendungszuschlag i.H.v. 130 DM/Tag einen steuerfreien Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12 DM/Tag und einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 DM/Monat.

Während der Auslandstätigkeit bezieht der Stpfl. A steuerpflichtige (stpfl.) und steuerfreie Einnahmen. Zur Erzielung dieser Gesamteinnahmen hat er die Werbungskosten aufgewendet. Daher stehen diese Werbungskosten in einem unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Gesamteinnahmen und damit auch mit dem steuerfreien Teil der Einnahmen. Folglich sind diese Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen; ein Aufteilungsverbot besteht insoweit nicht. Der nicht abziehbare Teil ist zutreffender Weise nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen des Stpfl. zu den Gesamteinnahmen stehen (Abschn. 33 Abs. 1 Satz 10 LStR 1996).

Ermittlung der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen, die im Rahmen der Auslandstätigkeit gezahlt wurden:

stpfl. Einnahmen Bruttoarbeitslohn 9.000 DM  
steuerfreie Einnahmen AG-Ersatz 1.080 DM  
  AuslVZ 11.700 DM 12.780 DM
    21.780 DM  

Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen:

steuerfreie Einnahmen = 12.780 DM = 58,7 %
Gesamteinnahmen 21.780 DM

Im Rahmen der Auslandstätigkeit anzuerkennende Werbungskosten:

Verpflegungsmehraufwendungen = 5.940 DM
    (90 Tg. x [78 DM/Tag ./. 12 DM/Tag]) (Die kürzere Abwesenheitsdauer der An- und Abreisetage wurde aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt)
Telefonkosten = 465 DM
Gesamt = 6.405 DM

⇒ davon nicht abzugsfähig sind 58,7 % = 3.760 DM

⇒ 6.405 DM ./. 3.760 DM = 2.645 DM

Folglich können Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz i.H.v. 2.645 DM gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64

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