Rz. 234

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Die Auszahlung von Altersvorsorgevermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen (vgl. Rzn. 134ff.) stammt, stellt keine schädliche Verwendung im Sinne von § 93 EStG dar. Bei Teilauszahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gilt das nicht geförderte Kapital als zuerst ausgezahlt (Meistbegünstigung). Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der Zulageberechtigte aktiv dafür entscheiden kann, dass das geförderte Kapital zuerst ausgezahlt werden soll (mit den entsprechenden Konsequenzen einer schädlichen Verwendung).

 

Rz. 235

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

A, ledig, hat ab 2018 über 20 Jahre jährlich (einschließlich der Grundzulage von 175 EUR) 2 100 EUR geförderte Beiträge zugunsten eines Fondssparplans eingezahlt. Zusätzlich hat er jährlich 500 EUR nicht geförderte Beiträge geleistet. Zusätzlich zur Zulage von 3 500 EUR hat A über die gesamte Ansparphase insgesamt einen – gesondert festgestellten- Steuervorteil i. H. v. 12 500 EUR erhalten (§ 10a EStG). Am 31. Dezember 2037 beträgt das Kapital, das aus nicht geförderten Beiträgen besteht, 14 000 EUR. A entnimmt einen Betrag von 12 000 EUR.

Nach Rz. 234 ist davon auszugehen, dass A das nicht geförderte Altersvorsorgevermögen entnommen hat. Aus diesem Grund kommt es nicht zur Rückforderung der gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen. Allerdings hat A nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG den Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung (Auszahlung) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern.

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