Rz. 362
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 entspricht im Wesentlichen dem Text des Art. 15 Abs. 3 OECD-MA und beinhaltet nach dem OECD-MK auch den wirtschaftlichen Arbeitgeber. Folgerichtig kann Arbeitgeber i. S. dieses Abkommens nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber (Verleiher/Crewinggesellschaft), sondern auch ein aufnehmendes Unternehmen (Entleiher) sein, in das der Arbeitnehmer eingegliedert ist und in dessen Interesse er tätig wird (wirtschaftlicher Arbeitgeber i. S. der Tz. 4.3.3.1, Rn. 128ff.). Denn die Nr. 4 des Protokolls zu Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern schließt die Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs nicht aus, so dass auch hier vom abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriff auszugehen ist.
Rz. 363
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ein Arbeitnehmerverleiher bzw. eine Crewinggesellschaft als formeller bzw. zivilrechtlicher Arbeitgeber erfüllt aber die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern nur dann, wenn er zugleich auch wirtschaftlicher Arbeitgeber i. S. des DBA (Tz. 4.3.3, Rn. 128ff.) ist und als Unternehmen angesehen werden kann, das eigenständig den Schiffsverkehr betreibt.
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