Rz. 23

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums

 
Prognosezeitraum Mögliche tatsächliche Arbeitstage im LZZ Voraussichtliche Urlaubstage im LZZ Tatsächlich angefallene Krankheitstage im LZZ Verbleibende tatsächliche Arbeitstage im LZZ Arbeitstage Ausland (steuerfrei) Arbeitstage Inland (steuerpflichtig)
Januar 20 0 0 20 0 20
Februar-März 20 0 0 20 20 0
April 20 10 0 10 10 0
Mai-August 20 0 0 20 0 20
im September (Krankheit) 20 0 19 1 0 1
im Oktober (Erhöhung der Auslandstage) 20 15 0 5 4 1
Summe 200 25 19 156 54 102

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Bruttolohns

 
Prognosezeitraum Mögliche tatsächliche Arbeitstage im LZZ Voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage im LZZ (Nenner für Ausland und Inland) Voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage Ausland im LZZ (Zähler für Ausland) Verbleibende voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage Inland im LZZ (Zähler für Inland) Bruttolohn Anteil Ausland (steuerfrei) in EUR Bruttolohn Anteil Inland (steuerpflichtig) in EUR
Januar (nur Inland) 20 20 0 20 0 5 000
Februar (nur Ausland) 20 20 20 0 5 000 0
März (nur Ausland) 20 20 20 0 5 000 0
April 20 10 10 0 5 000 0
Mai 20 20 0 20 0 5 000
Juni 20 20 0 20 0 5 000
Juli lfd. Arbeitslohn 20 20 0 20 0 5 000
Juli sonst. Bezug (deshalb hier Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum) 200 175 50 125 2 000 × 50/175 =571,43 2 000 × 125/175 = 1 428,57
August 20 20 0 20 0 5 000
September (1 Arbeitstag im Inland) 20 1 0 1 0 5 000
Oktober (4 Arbeitstage im Ausland) 20 5 4 1 4 000 1 000
Summen der einzelnen LZZ         19 571,43 32 428,57

Im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 errechnet sich für den insgesamt bezogenen Arbeitslohn i. H. v. 52 000 EUR folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

 
Anteil steuerfrei:  54/156
Anteil steuerpflichtig: 102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist in jedem abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum von Januar bis Oktober 01 für den im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zugeflossenen Arbeitslohn eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnungen vorzunehmen. Dieser vorgenannte Aufteilungsmaßstab gilt auch für den im Juli 01 zugeflossenen sonstigen Bezug.

Die Differenz beim steuerpflichtigen Bruttolohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Kalenderjahres, da der Arbeitgeber zunächst die voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums angesetzt hat. Da die Überprüfung nach den Verhältnissen des Beschäftigungszeitraums vom 1. Januar 01 bis zum 31. Oktober 01 abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG).

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