Rz. 155

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Beruhen die Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, müssen die Leistungen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden (vgl. Rn. 139ff. des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017, BStBl 2018 I S. 93, geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020, BStBl I S. 213). Für die Frage des Aufteilungsmaßstabs ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2004 (BStBl I S. 1061) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (BStBl I S. 311) anzuwenden.

 

Rz. 156

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Form der Rente oder als Kapitalauszahlung geleistet werden.

 

Rz. 157

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Soweit die Leistungen auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, gelten die Regelungen in den Rn. 150 bis 153 entsprechend.

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