Wegfall der 150-EUR-Zollfreigrenze ab 1.7.2026
Neuer Pauschalzoll von 3 EUR
An ihre Stelle tritt ein Pauschalzoll von 3 EUR je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung.
Dieser gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.
Beispiel: Eine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (3 verschiedene Kategorien) würde 9 EUR Pauschalzoll kosten.
Im aktuellen Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollen hierzu wesentliche Festlegungen getroffen werden:
- Beim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
- Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden haben.
- Neu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.
Technische Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen über die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben.
Voraussetzung für die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.
Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.
Anforderungen an die Gesamtsicherheit
Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.
Unternehmen, die ab dem 1.72026 im Fernabsatzverkehr tätig sein möchten, sollten frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.
Weitere Informationen
Generalzolldirektion: Zusammenfassender Beitrag zur Umsetzung der Pauschalverzollung
Generalzolldirektion: Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe b) Unionszollkodex
Generalzolldirektion: EDI-Implementierungshandbücher
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