Kampf gegen Steuerhinterziehung & Co.

Dem Kampf gegen Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steuervermeidung wird im Koalitionsvertrag viel Platz eingeräumt.

Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige sollen weiterentwickelt werden; dies allerdings nur, sofern entsprechender Handlungsbedarf aufgezeigt wird.

Denkbar wäre z. B., die Wirkung der Selbstanzeige künftig von den vollständigen Angaben zu den steuerrechtlich unverjährten Zeiträumen (10 Jahre) abhängig zu machen. Der Steuerpflichtige müsste dann, um für die letzten 5 Jahre straffrei zu bleiben, auch für die weiter zurückliegenden 5 Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen. Zudem könnte eine Anlaufhemmung bei bestimmten Auslandssachverhalten hinsichtlich der Festsetzungsverjährung eingeführt werden, wenn diese nicht korrekt erklärt werden.

Die Rolle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) soll mit entsprechender Ausstattung unter Wahrung der Kompetenzen der Länder gestärkt werden. Das BZSt soll zentrale Anlaufstelle der Steuerfahndungsstellen der Länder werden, um die Steuerfahndungen der Länder besser zu unterstützen. Zusätzlich soll es zentrale Anlaufstelle für steuerliche Fragen bzw. verbindliche Auskünfte von Gebietsfremden und Ansprechpartner der Finanzverwaltungen der Bundesländer für betrügerische Gestaltungen unabhängig von Branchen werden.

Zur Verbesserung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, des Sozialversicherungsbetrugs, der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen u. a. im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und in der Gewerbeordnung sowie die personelle und IT-Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit verbessert und wirkungsvoller ausgestaltet werden.

Weiter will die Große Koalition den Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender Unternehmen entschlossen vorantreiben, sich für umfassende Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen einsetzen und gegen schädlichen Steuerwettbewerb vorgehen. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften oder einen doppelten Betriebsausgabenabzug erreichen können.

Abgewartet werden soll der Abschluss der Arbeiten zur OECD-BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Initiative im Jahre 2015, einem Vorhaben, um internationaler Steuervermeidung entgegenzuwirken. Soweit die Initiative sich als nicht zielführend erweist, sollen nationale Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählt u. a. eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an Briefkastenfirmen, die keine hinreichend aktive Geschäftstätigkeit nachweisen können und die Schaffung eines öffentlichen Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten an Trust-Konstruktionen nach dem Vorbild des Geldwäschegesetzes. Auch soll der steuerliche Abzug von Lizenzaufwendungen mit einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge im Empfängerland korrespondieren.

Eingeführt werden soll zudem eine länderspezifische Berichterstattung im Bankenbereich und im Rohstoffhandel insbesondere über erzielte Gewinne, entstandene Verluste und gezahlte Steuern („country-by-country-reporting“) zwischen den Steuerverwaltungen der Länder. Dabei wird eine Revision des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit dem Ziel des automatischen steuerlichen Informationsaustausches als internationalem Standard angestrebt. Bis dahin sollen weitere bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen über einen automatischen Informationsaustausch geschlossen werden.

In einem weiteren Schritt soll der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt werden.

Gegen die Steuervermeidung durch Nutzung von Offshore-Finanzplätzen soll weiterhin konsequent vorgegangen werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer möchte man den sog. Schnellreaktionsmechanismus gezielt einsetzen. Dieses Instrument, das auf einer EU-Richtlinie beruht, erlaubt den Mitgliedstaaten die kurzfristige Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens in betrugsanfälligen Bereichen. Dabei wollen die Koalitionspartner vermeiden, das deutsche Umsatzsteuerrecht unnötig kompliziert zu machen. Man darf gespannt sein, ob das gelingt.