Schäuble kommt Kritikern bei Erbschaftsteuer-Reform entgegen

Mit seinen Erbschaftsteuer-Plänen sorgt Finanzminister Schäuble in der Wirtschaft und Teilen der Union bisher für heftiges Kopfschütteln. Im Referentenentwurf zur Verschonung von Firmenerben bessert Schäuble in einigen Punkten nach.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 schärfere Regeln für die Begünstigung von Firmenerben gefordert. Erste Eckpunkte des Finanzministers waren auf teils scharfe Kritik aus Wirtschaft und Union gestoßen. Zunächst hatte Schäuble bei kleinen Firmen eine Bagatellgrenze für die Verschonung von der Steuer vorgesehen - und zwar bis zu einem Unternehmenswert von einer Million EUR.

Änderungen bei der Lohnsummenregelung

Nach dem Referentenentwurf soll eine Steuerbefreiung - wie bisher - auch dann möglich sein, wenn eine bestimmte Zahl an Arbeitsplätzen (gemessen an der Lohnsumme) über mehrere Jahre erhalten wird. Dies soll aber nur noch für Firmen mit bis zu drei Beschäftigten gelten. Damit werde die Ausnahme "auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen", beschränkt, heißt es.

Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern soll es flexible Vorgaben bei der Lohnsummenregel zur Verschonung geben. Andere Erfordernisse für eine Steuerbefreiung gelten weiter. Etwa die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland hat neben dem Inhaber nicht mehr als drei Mitarbeiter.

Bedürfnisprüfung mit Freigrenze von 20 Millionen EUR je Erbfall

Die Karlsruher Richter fordern zudem, dass bei größeren Unternehmen Firmenerben nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften. Hier bleibt es zwar bei der umstrittenen Freigrenze von 20 Millionen EUR je Erbfall. Unterhalb der Schwelle bleibt es bei der Steuerbefreiung, wenn der geerbte Betrieb einige Jahre fortgeführt wird und Jobs erhalten bleiben.

Nach dem Referentenentwurf erhöht sich aber die Prüfschwelle auf 40 Millionen EUR, "wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen". Gemeint sind damit Kapitalbindungen der Eigner wie ein Ausschüttungsverbot.

Bei der Bedürfnisprüfung soll nach wie vor privates Vermögen bis zur Hälfte herangezogen werden: "Hat der Erwerber genügend übrige Mittel zur Verfügung, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerlast zu tragen, scheidet eine Verschonung aus", heißt es in dem Referentenentwurf. Neu ist eine Wahlmöglichkeit: Wer die Einbeziehung des Privatvermögens nicht will, kann stattdessen auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Dies wurde gemacht, um der CSU entgegenzukommen.

So kann der Firmenerbe wahlweise einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen: In einem Korridor zwischen 20 Millionen bis 110 Millionen EUR begünstigten Vermögens schmilzt dieser Abschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen EUR. Ab 110 Millionen EUR begünstigten Vermögens gilt ein Abschlag von 25 beziehungsweise 40 Prozent.

Referentenentwurf v. 1.6.2015

dpa