Berechnung des Steuerabzugs

Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde ab dem Jahr 2009 der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). 

Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in den anderen Ländern 9% der Einkommensteuer/der Kapitalertragsteuer. Teilweise ergeben sich Abweichungen bei einzelnen Landeskirchen oder Kultusgemeinden.

Die Einkommensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 4-5 EStG) bzw. die Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 Satz 2-3 EStG) ist nach folgender Formel zu berechnen:

(e–4q) : (4+k)

Hierbei sind:

  • e = die Einkünfte
  • q = die anrechenbare ausländische Steuer
  • k = der maßgebende Kirchensteuersatz

Lässt man die ausländische Steuer, die regelmäßig nur bei Kapitalerträgen über Banken möglich ist, außer Betracht, lautet die Formel wie folgt:

e : (4+k)

Beispiel: Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen

A erhält im März 2015 eine Gewinnausschüttung einer GmbH i. H. v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %). Die Kirchensteuerdaten wurden von der GmbH in 2014 abgerufen und vom BZSt mitgeteilt.

Einkommensteuer

10.000 EUR
4 + 0,09

2.444,99 EUR

Kirchensteuer

2.445 EUR × 9 %

220,05 EUR

Solidaritätszuschlag

2.445 EUR × 5,5 %

134,47 EUR

Ohne Kirchensteuerpflicht hätte die Kapitalertragsteuer 2.500 EUR betragen. Die gesetzliche Minderung der Kapitalertragsteuer beträgt somit im o.g. Fall 55,01 EUR. Dies ist ¼ der Kirchensteuer von 220,05 EUR (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 3 ff EStG).