Automatisiertes Verfahren ab 2015

Inländische Banken und andere abzugspflichtige Personen müssen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In den Jahren 2009-2014 wird der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge nur dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beim Steuerabzugsverpflichteten beantragt hat. Im Ergebnis erfolgte der Kirchensteuerabzug auf freiwilliger Basis. Dieses Verfahren sollte lediglich übergangsweise eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2015 sind all diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. 

Das neue Verfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aber aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch Versicherungsunternehmen sind für steuerpflichtige Kapitalerträge abzugsverpflichtet. Zu den einzelnen abzugspflichtigen Tatbeständen vgl. § 43 EStG.

Für den Kirchensteuerabzug ist ein automatisiertes Verfahren vorgesehen. Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, welches in § 51a EStG geregelt ist. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon in 2014. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben.

Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk (s. unten). Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann.

Gesetzliche Regelungen

§ 51a Abs. 2b EStG

Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört.

§ 51a Abs. 2c EStG

Kirchensteuer-Abzugsverfahren

  • Speicherung der maßgebenden Kirchensteuerdaten durch das BZSt und automatisierte Bereitstellung
  • Abfragemöglichkeit der Identifikationsnummer durch den Steuerabzugsverpflichteten
  • jährliche Regelabfrage in der Zeit vom im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10., ob der Steuerpflichtigen zum 31.08. einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört
  • Anlassabfrage bei Erträgen aus Lebensversicherungen oder bei Begründung von Geschäftsbeziehungen
  • BZSt stellt hieraufhin die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal bereit
  • Hinweispflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen rechtzeitig vor dem Datenabruf, damit dieser die Möglichkeit hat, einen Sperrvermerk zu beantragen (§ 51a Abs. 2e EStG)

§ 51a Abs. 2d EStG

Veranlagungspflicht zur Kirchensteuer bei fehlendem Steuerabzug; Veranlagungswahlrecht bei zu hohem Abzug

§ 51a Abs. 2e EStG

Regelungen zum Sperrvermerk

  • Antrag beim BZSt
  • Information ans Finanzamt

Datenabfrage beim BZSt

Regelabfrage

In den Monaten September und Oktober erfolgt durch den Abzugsverpflichteten beim BZSt zum Stichtag 31.08. eine Abfrage zur Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen. Die Abfrage muss jährlich wiederholt werden, sofern im Folgejahr Kapitalerträge zufließen sollen. Hierbei handelt es sich um die sog. Regelabfrage. Für die Abfrage sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten nicht vor, kann auch diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der Regelabfrage) angefragt werden.

Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen.

Anlassabfrage

Neben den Regelabfragen sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete - insbesondere Kreditinstitute - haben die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist solange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist.

Datenübermittlung/Massendatenschnittstelle

Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem BZSt angeboten:

  • Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übergeben werden. Für die Nutzung der Formulare im BZStOnline-Portal kann ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat verwendet werden.
  • Für große Datenvolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung der Massendatenschnittstelle ELMA.

Das abzugspflichtige Unternehmen kann die Datenabfrage entweder selbst vornehmen oder hierzu einen Dienstleister (z.B. einen Steuerberater) beauftragen.

Damit die Abfragen erfolgen können, müssen ggf. vom Unternehmen vorab die technischen Voraussetzungen geschaffen werden:

  • Hierzu ist eine Zertifizierung im BZStOnline-Portal (BOP) erforderlich, wobei ein bisher schon verwendetes ELSTER-Zertifikat bei kleineren Datenmengen weiterverwendet werden kann.
  • Darüber hinaus ist zwingend eine fachliche Zulassung zum Kirchensteueranmeldungsverfahren erforderlich. Die Zulassung für das Kirchensteuerabzugsverfahren kann online im privaten Bereich des BZStOnline-Portals beantragt werden. Der Antrag ist elektronisch abzugeben und die Druckfassung ist unterschrieben ans BZSt zu versenden, woraufhin das BZSt auf dem Postweg die Verfahrenskennung übermittelt. Sollen die Daten durch einen Dienstleister, z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister, abgefragt werden, muss das Unternehmen die erhaltene Verfahrenskennung an diesen weitergeben.

Ausführliche Informationen zu den hiermit zusammenhängenden Fragen hat das BZSt auf seinen Internetseiten in sog. Kommunikationshandbüchern (Teil I - Registrierung und Zulassung, Datenübermittlung und Teil II - Abrufverfahren) dargestellt.

Kirchensteuerabzugsmerkmal

Das BZSt teilt dem Abzugsverpflichteten die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten – die Kirchensteuerabzugsmerkmale – mit. Mit dem Kirchensteuerabzugsmerkmal wird für Angehörige einer Religionsgemeinschaft die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und der Kirchensteuersatz dieser kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft abgebildet. Es besteht aus 2 Komponenten. Die ersten 5 Ziffern bilden den Kirchensteuersatz ab. In den letzten 6 Ziffern wird die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, z. B. "Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz" oder "Erzbistum Köln" abgelegt.

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt.

Das Kirchensteuerabzugsmerkmal wird durch folgende Daten gebildet:

  • Die nach § 139b AO für die Vergabe der Steueridentifikationsnummer gespeicherten Daten, z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift;
  • Daten, die nach § 39e EStG zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft);
  • Daten zur territorialen Ausdehnung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft und
  • der jeweilige Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft.

Sperrvermerk

Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk (§ 51a Abs. 2e EStG). Diese Regelung wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeführt. Hierzu muss der Steuerpflichtige die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.6. eines Jahrs beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnlinePortal einreichen. Der Abzugsverpflichtete muss den Steuerpflichtigen rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht, schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EStG).

Eine ausfüllbare pdf-Datei kann auf den Internetseiten der Finanzverwaltung im Formularcenter (Formulare A-Z / Kirchensteuer) abgerufen werden.

Dem Abzugsverpflichteten wird in diesem Fall ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt, womit der Kirchensteuerabzug unterbleibt. Die Kirchensteuererhebung erfolgt später im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Zur Sicherstellung der Nacherhebung der Kirchensteuer informiert das BZSt das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Einzelfragen

  • Bei Gemeinschaftskonten ist nur dann nach den o.g. Grundsätzen Kirchensteuer einzubehalten, wenn ausschließlich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Andere Personenmehrheiten werden von dem automatisierten Verfahren nicht erfasst. Bei diesen ist die Kirchensteuer – wie schon bisher – im späteren Veranlagungsverfahren festzusetzen.
  • Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht ganzjährig (unterjährige Kirchenein- und -austritte) kann die zutreffende Kirchensteuer i. d. R. nicht zutreffend beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Auch die sog. Anlassabfrage auf Wunsch des Kunden ist hierzu nicht geeignet. Für das Austrittsjahr kann nur das Finanzamt in der Veranlagung die rechtlich zutreffende Kirchensteuerbelastung herbeiführen.
  • Weitere Einzelfragen werden auf der Internetseite des BZSt beantwortet.