Anmeldung, Zahlung und Bescheinigung

Die Kirchensteuer ist zusammen mit der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Aufgrund des Verweises in § 51a Abs. 1 EStG gelten hierzu die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff EStG). Mindert sich die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer oder ist vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand zu nehmen (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung - § 44a EStG), ist insoweit auch keine Kirchensteuer zu erheben, da es an der notwendigen Bemessungsgrundlage für den Kirchensteuerabzug mangelt.

Anmeldung

Der Anmeldungsvordruck zur Kapitalertragsteuer 2015 ist noch nicht von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Im derzeitigen Anmeldungsvordruck ist die Kirchensteuer auf der Rückseite einzutragen. Dort sind die unterschiedlichen erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften aufgeführt.

Steuerbescheinigung

Die einbehaltene Kirchensteuer ist – neben den anderen Steuerabzugsbeträgen – in der Steuerbescheinigung auszuweisen (§ 51a Abs. 1, § 45a Abs. 2 EStG). Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Abs. 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext, z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden, anzugeben.

Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen (BMF, Schreiben v. 20.12.2012, IV C 1 – S 2401/08/10001 :008).