Veranlagung zur Kirchensteuer

Erfolgt kein Einbehalt der Kirchensteuer beim Steuerabzug, wird diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben (§ 51a Abs. 2d EStG). Hierbei kann sowohl die erstmalige Festsetzung erfolgen als auch eine Minderung der Kirchensteuer nach den Grundsätzen des § 32d Abs. 4 EStG erreicht werden.

Diese Regelungen gelten auch ab 2015. In bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere bei Gemeinschaftskonten, ist ein Kirchensteuerabzug an der Quelle nach wie vor nicht möglich. Auch bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 – S 2252/10/10013). 

In der Anlage KAP sind - nach den derzeit geltenden Erklärungsvordrucken - (so die Gesetzesfassung) (nur) die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Steuerbescheinigung der Bank vorzulegen. Darüber hinaus ist in der Zeile 6 der Anlage KAP eine 1 einzutragen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die um 1/4 der Kirchensteuer geminderte Steuer auf Kapitalerträge (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Zusätzlich sollte in diesen Fällen immer auch die Zeile 5 der Anlage KAP ausgefüllt werden, da die Minderung der Einkommensteuer grds. einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG voraussetzt.