StÄndG 2015 Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz

Erbschaftsteuer

Eine Klarstellung wurde für Zuwendungsempfänger erforderlich. Es wird der bisher noch fehlende Hinweis ergänzt, dass ein inländischer Zuwendungsempfänger steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. §§ 52 - 54 AO dienen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b Satz 1 ErbStG).
Für ausländische Zuwendungsempfänger wird die sog. Gegenseitigkeitsbedingung dem EU-rechtlich verankerten freien Kapitalverkehr nicht standhalten können. Deshalb wird diese durch einen fiktiven Inlandsvergleich ersetzt. Dabei wird auch für einen ausländischen Zuwendungsempfänger auf seine Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung sowie auf die tatsächliche Geschäftsführung abgestellt, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 - 68 AO verfolgen muss. Somit gelten für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger dieselben Tatbestandsvoraussetzungen. Es wird die nicht immer einfache Aufgabe des Schenkers sein, die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 c ErbStG).
Diese beiden Änderungen gelten für Zuwendungen, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen. Stellt sich die Änderung jedoch als vorteilhaft dar, ist sie bereits für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden (§ 37 Abs. 10 ErbStG).

Bei der Erbschaftsbesteuerung hält die Identifikationsnummer Einzug. Die Anzeigepflicht bei einem Erwerb von Todes wegen wird um die Angabe der Identifikationsnummer der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen erweitert. Zudem wird künftig auch die Angabe des Familiennamens erforderlich (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Beides soll die eindeutigere Zuordnung der Anzeigen ermöglichen und Erbfälle mit einer Entstehung der Steuer ab Verkündung des Gesetzes betreffen.

Eine analoge Verpflichtung für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) bzw. Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG) ist einer späteren Änderung der ErbSt-Durchführungsverordnung vorbehalten.

Bewertungsgesetz

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften richtet sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. Da es in der Praxis aber auch Fälle gibt, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wird die strikte Bindung an das Verhältnis zum Nennkapital aufgegeben (§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG).

Bei einer Schenkung sind der Erwerber und der Schenker Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Jedoch wird der Erwerber nicht Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt oder er dafür nachträglich in Anspruch genommen wird. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligtenfähigkeit erschwert das Besteuerungsverfahren. Es wird  deshalb geregelt werden, dass alle Schuldner oder Gesamtschuldner auch Beteiligte am Verfahren sind.

Zugleich erfolgt eine Modifizierung des Feststellungsverfahrens. Statt bisher eine gesondert für jeden Beteiligten durchgeführte Feststellung kommt nun für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren; dies wird unterschiedliche steuerliche Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Beteiligten verhindern (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 BewG).

Gewichtiger ist die Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5.9.2012. Damit werden die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren weiterhin als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG angewendet und durch die Reduktion auf wenige Kostenkennwerte eine Vereinfachung erreicht. Die maßgeblichen Gebäuderegelherstellungskosten ergeben sich aus der Anlage 24 aus Brutto-Grundfläche (BGF), Gebäudestandard und Regelherstellungskosten (RHK). Deren Kopplung mit dem Baukostenindex soll auf Dauer zutreffende Werte garantieren. Anlage 25 enthält Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohnungseigentum. Eine abzuziehende Alterswertminderung (30 % bis 70 %) bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, welche sich aus der Anlage 22 mit 30 bis 70 Jahren ergibt (§ 190 BewG sowie Anlagen 22, 24 und 25).