Beitragsbemessungsgrenze

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

Mit dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 stehen die voraussichtlichen Rechengrößen fest. Die für das Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab Januar 2027 bei 84.150 Euro liegen. Die weiteren voraussichtlichen Werte für das kommende Jahr im Überblick.

Rechnen der Finanzen

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. 

Beitragsbemessungsgrenze 2027: Krankenversicherung

Dem Referentenentwurf zufolge steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2027 auf 6.375 Euro monatlich (76.500 Euro jährlich). Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. 

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027 (Versicherungspflichtgrenzen)

Ab 1.1.2027 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neue Grenzensystematik bei der Versicherungspflicht. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) zusätzlich zur regulären Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung einmalig um 3.600 Euro angehoben. 

Für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt eine neue besondere JAE-Grenze ohne diesen Zusatzbetrag, um eine ungewollte Rückkehr in die Versicherungspflicht zu verhindern. Daneben besteht weiterhin die bisherige besondere JAE-Grenze für Personen, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert waren. Für die betriebliche Praxis bedeutet das ab 2027 das Nebeneinander von drei unterschiedlichen JAE-Grenzen.

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll von 77.400 Euro (2026) auf 84.150 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG (§ 6 Abs. 7 SGB V). Diese wird ab dem 1.1.2027 voraussichtlich bei 72.900 Euro liegen.

Die neue besondere JAEG (§ 6 Abs. 8 SGB V) soll ab dem 1.1.2027 80.550 EUR betragen. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2026 (77.400 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2027

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll auf 8.850 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 106.200 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sie 130.800 Euro jährlich bzw. 10.900 Euro monatlich betragen.

Bezugsgröße 2027

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße soll ab dem Jahr 2027 4.130 Euro monatlich bzw. 49.560 Euro jährlich betragen. 

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2027 53.452 Euro.

Rechengrößen 2027

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2026 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2025 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent. 

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 )" wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf dazu liegt vor. Das Bundeskabinett muss die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat zustimmen, damit die neuen Werte ab dem 1.1.2027 in Kraft treten können.


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