BMF

Steuer­be­frei­ung für Um­sät­ze im Wertpapierge­schäft und deren Vermittlung

Das BMF nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen, die eine Fondsgesellschaft an Kreditinstitute zahlt.

Aktienhandel

In dem Schreiben wird klargestellt, dass die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei sein können. Dies kann gegebenenfalls auch im Falle eines sog. Depotübergangs gelten.

Die Finanzverwaltung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht kommt, wenn das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt hat. Zudem wird die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 bekannt gegeben.

BMF, Schreiben v. 14.7.2017, III C 3 - S 7160-e/07/10001


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