Reaktion auf BFH-Rechtsprechung zur Konzernklausel des § 6a GrEStG
Im August 2019 hatte sich der BFH in insgesamt sieben Urteilen zur Anwendung der Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG) geäußert und darin die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung weit ausgelegt (BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 15/19 (II R 50/13), BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 16/19 (II R 36/14), BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 17/19 (II R 58/14), BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14), BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 19/19 (II R 63/14), BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 20/19 (II R 53/15), BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 21/19 (II R 56/15)). Zugrunde lagen den Entscheidungen unterschiedliche Verschmelzungsvorgänge, sowie eine Ausgliederung und eine Abspaltung zur Neugründung.
Mit den Entscheidungen wandte sich der BFH gegen die von der Finanzverwaltung eng gefassten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, die im koordinierten Ländererlass vom 19.06.2012 (BStBl 2012 I S. 662) formuliert worden waren.
Neue Verwaltungsanweisung
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.09.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auf die neue BFH-Rechtsprechung reagiert und deren Rechtsprechungsgrundsätze übernommen. An der bisherigen Verwaltungsauffassung zu dem Begriff "Verbund" hält die Finanzverwaltung demnach nicht weiter fest.
Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen; die Vorschrift stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke ab, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse (BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 17/19), sodass Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen unbeachtlich sind.
In den Erlassen werden die begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge ausführlich und teils mit Praxisbeispielen dargestellt.
Ein nach § 6a GrEStG begünstigter Erwerbsvorgang setzt voraus, dass an einem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Auch Abspaltungen oder Ausgliederungen zur Neugründung aus dem herrschenden Unternehmen sowie die Verschmelzung der letzten am Umwandlungsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung begünstigt (BFH Urteile vom 21.08.2020, II R 15/19; II R 16/19, II R 20/19 und II R 21/19; BFH Urteil vom 22.08.2020 - II R 18/19).
Die Erlasse enthalten Grundsätze zur Definition von herrschenden Unternehmen und abhängigen Gesellschaften. Dargestellt werden zudem die Folgen bei der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist und das Verhältnis der Konzernklausel zu den Vorschriften der §§ 5, 6 GrEStG.
Anwendung in allen offenen Fällen
Die Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.6.2012 (BStBl 2012 I S. 662) und v. 9.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1375) und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.9.2020
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