Steuersatz eines Subunternehmers im genehmigten Linienbusverkehr

Das BMF hat zu Praxisfragen bezüglich des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes eines Subunternehmers im genehmigten Linienbusverkehr Stellung bezogen. 

Personenbeförderungsleistung durch Subunternehmer 

Bereits zum Taxiverkehr wurde entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt (BFH Urteil vom 23.09.2015 - V R 4/15, vgl. Kommentierung). Die Finanzverwaltung hatte deshalb den UStAE entsprechend geändert. Aus der Praxis kam die Frage, ob diese Auffassung auch in Bezug auf den Linienbusverkehr gilt.

Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wird ergänzt

Die Finanzverwaltung hat den UStAE hieraufhin mit dem aktuellen Schreiben angepasst. Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wird um folgende Sätze 3 bis 6 ergänzt: 

"Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsfüh- rungsübertragungsvertrages, handelt. Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend."

BMF, Schreiben v. 14.1.2020, III C 2 - S 7244/19/10004 :001

Schlagworte zum Thema:  Steuersatz, Umsatzsteuer