Steuerermäßigung bei Beförderung durch einen Taxi-Subunternehmer
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmens erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen.
X besaß Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen. Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen hatte sie nicht. X verpflichtete sich gegenüber M, Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Tatsächlich führte aber nicht X, sondern T, die Taxi-Genehmigungen besaß, die Transporte mit eigenen Taxen durch. Im Außenverhältnis zu M trat stets X im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.
X unterwarf die Taxitransporte (soweit die Strecke nicht mehr als 50 km betrug) dem ermäßigten Steuersatz. Das FA wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht in Betracht, da X die Transporte nicht mit eigenen Taxen, sondern mit Taxen der T habe durchführen lassen. Dem widersprach das FG und gab der Klage im Streitpunkt statt.
Entscheidung
Die Steuerermäßigung setzt (neben der Einhaltung der Beförderungsstrecke von 50 km) die "Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen" voraus (§ 12 Abs. 10 UStG). Darunter ist das Befördern von Personen mit an zugelassenen Stellen bereit gehaltenen PKW zu verstehen (§ 47 Personenbeförderungsgesetz, PBefG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn X beförderte Kunden der M mit PKW, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war.
Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Steuerermäßigung unbeachtlich, dass X die Personenbeförderung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer (T) durchführen ließ und nur T entsprechende Taxi-Genehmigungen besaß. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält kein personenbezogenes Merkmal. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, die Steuerbegünstigung im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht wurde. Die Regelung knüpft an die Leistungserbringung, nicht an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Taxigenehmigung zu sein braucht oder die Leistung selbst durchführt. Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH widerspricht damit der Anweisung in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des USt-Anwendungserlasses. Nach der Verwaltungsauffassung setzt die Steuerermäßigung voraus, dass die Personenbeförderungsleistung durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird.
Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass Verstöße gegen die im Taxiverkehr geltenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Tarif-, Betriebs-, Beförderungspflicht) keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung haben. Ferner ergänzt der BFH, dass der ermäßigte Steuersatz für den Taxiverkehr unionsrechtskonform ist und grundsätzlich nicht für entsprechende Beförderungsleistungen durch Mietwagenunternehmen gilt (BFH v. 2.7.2014, XI R 39/10, BStBl II 2015, 421).
BFH, Urteil v. 23.9.2015, V R 4/15, veröffentlicht am 13.1.2016
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