Steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Nachdem sich Bund und Länder über die Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt haben, können die Finanzämter nun flächendeckend entsprechende Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt wurden. 

Wie das BMF in einer Pressemitteilung vom 7.3.2017 schreibt, sollen die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer verhindert und die Steuereinnahmen von Bund und Ländern gesichert werden. Zur Umsetzung des Beschlusses werde ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (Haufe Index 9907162) zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behalte Gültigkeit.

So funktionierten Cum/cum-Geschäfte

Cum/Cum-Transaktionen wurden genutzt, um die Kapitalertragsteuerbelastungen bei Dividende Nausschüttungen zu vermeiden. Ausländische Anleger müssen auf Divedenden in Deutschland Kapitalertragsteuer zahlen. Bei Cum/cum-Geschäften verliehen sie ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an eine inländische Bank, die sich die Kapitalertragsteuer anrechnen oder erstatten lassen konnte. Kurz nach dem Dividendenstichtag wandern die Aktien zurück ins Ausland zu den ursprünglichen Besitzern, und den Steuervorteil teilten sich die Partner auf. Dies wird als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angesehen.

Neuregelung durch das Investmentsteuerreformgesetz

Eine rückwirkend ab 2016 geltende Änderung durch das Investmentsteuerreformgesetz verhindert seitdem derartige Steuergestaltungen. Gesetzlich wird nun ein Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen und ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko gefordert (§ 36 Abs. 2a EStG). Ist dies nicht gegeben, wird eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer versagt.

Schlagworte zum Thema:  Steuergestaltung, Kapitalertragsteuer