Steuerbefreiung einer Transportgüterversicherung

Das BMF äußert sich zur Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG bei einer Transportgüterversicherung.

Steuerbefreiung von der Versicherungssteuer

Die Zahlung eines Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als  Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung ist von der Besteuerung befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG).

Transportgüterversicherung und zusätzliche Risiken

Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, was Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist und wie zusätzlich abgesicherte Risiken versicherungssteuerrechtlich zu bewerten sind.

BMF, Schreiben v. 1.10.2021, III C 4 - S 6405/20/10002 :002

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