Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung
Der BFH hat entschieden (Urteil v. 29.7.2015, XI R 23/13, Haufe Index 8400302), dass die Steuerbefreiung dann vorliegt, wenn ein therapeutischer Zweck mit der Behandlung verfolgt wird, beispielsweise die Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Anders sieht es aus, wenn die Lagerung der Eizellen oder Spermien keinen medizinischen Anlass hat. Dann kommt keine Steuerbefreiung in Betracht.
Anwendung des BMF-Schreibens
Das BMF hat in seinem Schreiben entsprechend eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF weist darauf hin, dass für Umsätze, die vor dem 1.7.2017 erbracht werden, es nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.2 Abs. 4 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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