Pfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen
Ansprüche des Steuerzahlers auf Steuererstattungen und -vergütungen können nach § 46 Abs. 1 AO gepfändet werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich mit Verfügung vom 30.7.2018 mit diversen Einzelfragen zur Thematik auseinandergesetzt. Die Aussagen im Überblick:
Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Eine Pfändung erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, der die Belastung des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs mit einem Pfandrecht bewirkt. Um den Anspruch zu verwirklichen, muss der gepfändete Anspruch zudem (zur Einziehung oder an Zahlungs statt) an den Gläubiger überwiesen werden. In der Praxis wird die Überweisung regelmäßig mit der Pfändung verbunden (in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).
Eine Pfändung ist nur wirksam, wenn
- der Pfändungsbeschluss wirksam ist,
- er wirksam zugestellt wurde,
- der Pfändungsschuldner erstattungsberechtigt und
- der gepfändete Anspruch verfügbar ist.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Pfändungsbeschluss unwirksam und nicht dazu geeignet, ein Pfändungspfandrecht zu begründen.
Hinweis: Das BayLfSt äußert sich in seiner Verfügung des Weiteren ausführlich zu den inhaltlichen Anforderungen an einen wirksamen Beschluss, zur erforderlichen Bezeichnung des Drittschuldners, zum Entstehungszeitpunkt des zu pfändenden Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs und zur Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen.
Folgen einer wirksamen Pfändung und Überweisung
Mit der Pfändung wird dem Pfändungsgläubiger ein Pfändungspfandrecht an dem gepfändeten Anspruch verschafft.
Hinweis: Das BayLfSt stellt in seiner Verfügung die Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung und Überweisung dar und äußert sich zur Leistung an den Gläubiger, zur Aufrechnung und zur versehentlichen Auszahlung eines Erstattungsbetrags an den Steuerzahler trotz wirksamer Pfändung.
Drittschuldnererklärung
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird das Finanzamt regelmäßig aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben,
- ob und inwieweit es die Forderung als begründet anerkennt und die Zahlung leisten will,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits gepfändet ist.
Diese Drittschuldnererklärung muss innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Wird sie schuldhaft verspätet, unvollständig, unrichtig oder gar nicht abgegeben, kann das Finanzamt schadensersatzpflichtig werden.
Hinweis: Das BayLfSt äußert sich in diesem Zusammenhang zum notwendigen Inhalt einer Drittschuldnererklärung.
Unwirksamkeit der Pfändung
Geht das Finanzamt davon aus, dass die Pfändung unwirksam ist, teilt es dies dem Pfändungsgläubiger in der Drittschuldnererklärung mit. Enthalten ist in der Erklärung dann lediglich ein Hinweis auf die Gründe der Unwirksamkeit - weitere Angaben sind dann nicht erlaubt.
Vorpfändung
Noch bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht erlassen wird, kann der Gläubiger das Finanzamt durch eine sogenannte Vorpfändung über die bevorstehende Pfändung benachrichtigen; dieser Schritt dient zur Sicherung seiner Forderung. Die Benachrichtigung muss im Wesentlichen den Anforderungen entsprechen, die auch an den Inhalt des Pfändungsbeschlusses gestellt werden und zudem die Aufforderung beinhalten, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Sofern eines dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Vorpfändung unwirksam.
Hinweis: Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests (= einer vorläufigen Beschlagnahme) und beinhaltet das an das Finanzamt gerichtete Verbot, eine Zahlung an den Steuerzahler zu leisten. Der Gläubiger erwirbt ein auflösend bedingtes Pfandrecht - die enthaltene Bedingung entfällt mit der fristgemäßen Pfändung.
Behördliche Pfändungsverfügungen
Behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellen Verwaltungsakte im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens dar. Die Verfügungen sind nichtig, wenn sie vor Entstehung des Anspruchs erlassen werden (das entsprechende Verbot des § 46 Abs. 6 AO gilt auch hier).
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 30.7.2018, S 0186.1.1 - 13/3 St 43, Haufe Index 11931104
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