"Signing fees" im Profifußball aktiv abgrenzen
Ob der beste Fußball dort gespielt wird, wo das meiste Geld vorhanden ist, sei einmal dahingestellt. Fest steht aber, dass Vereine im Profifußball viel Geld in die Hand nehmen müssen, um sich talentierte Spieler und damit Torchancen zu sichern. Stand der neu verpflichtete Spieler bislang bei einem anderen Verein unter Vertrag, muss der aufnehmende Verein häufig hohe Transferentschädigungen an den abgebenden Verein zahlen.
Rechtsprechung zu Transferentschädigungen
Der BFH hat mit Urteil vom 14.12.2011 (Az. I R 108/10) entschieden, dass Vereine diese Transferentschädigungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler aktivieren und über die Vertragslaufzeit abschreiben müssen. Sofort abziehbare Betriebsausgaben liegen nicht vor. Die Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und wird somit von der Finanzverwaltung allgemein angewandt.
Bilanzielle Behandlung von "Signing fees"
Sofern der Spieler zuvor bei keinem Verein unter Vertrag stand, muss der aufnehmende Verein zwar keine Transferentschädigungen, aber häufig sog. Handgelder oder "signing fees" an den Spieler oder dessen Spielerberater zahlen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) erklärt in einer aktuellen Verfügung, dass die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zur bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen nicht auf Handgelder und "signing fees" übertragen werden kann, da der aufnehmende Verein durch diese Zahlungen kein immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt. Nach der Weisung müssen aufnehmende Vereine für Handgelder und "signing fees" stattdessen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, da Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine spätere Zeit darstellen.
Weiter weist die OFD darauf hin, dass die Kosten über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrags aktiv abgegrenzt werden müssen, da sie eine Gegenleistung dafür darstellen, dass sich der Spieler für die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein bindet.
Hinweis: Die Grundsätze der Weisung stellen die bundeseinheitliche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dar.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.4.2015, S 2170 - 2015/0004 - St 141
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